Beschluss: zur Kenntnis genommen

Die Gemeindevertretung nimmt von der Einnahme- und Ausgaberechnung in der vorgelegten Fassung Kenntnis.


Gemäß § 2a Abs. 5 BrSchG hat der Wehrvorstand innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr aufzustellen. Sie ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen und der Gemeindevertretung vorzulegen.