Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 45

Beschluss:

Der Amtsausschuss beschließt, dass bei Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 GKWG für Frau Amtsvorsteherin Renate Lüschow, Frau Yvonne Witczak die Aufgaben der Amtswahlleiterin übernehmen soll.


Die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden haben beschlossen, die Aufgaben der Amtswahlleiterin oder des Amtswahlleiters gemäß § 13 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) insgesamt auf die Amtsvorsteherin zu übertragen. Ist die Amtsvorsteherin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 GKWG gehindert, die Aufgabe der Amtswahlleiterin wahrzunehmen, wählt der Amtsausschuss gemäß § 13 Abs. 3 GKWG eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter.

Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn die Amtsvorsteherin zugleich Wahlbewerberin, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder Mitglied eines anderen Wahlorgans ist.

Seitens Frau Amtsvorsteherin Lüschow wurde bereits signalisiert, dass sie zur anstehenden Kommunalwahl voraussichtlich nicht als Wahlbewerberin zur Wahl stehen wird. In diesem Fall könnte sie die Aufgabe der Wahlleiterin wahrnehmen, anderenfalls wäre ihre Tätigkeit als Wahlleiterin, wie oben näher erläutert, ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis: 45 Stimmen dafür