Beschluss:

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Amtsausschuss die Neufassung der Hauptsatzung des Amtes Itzehoe-Land mit den nachfolgend aufgeführten Änderungen zu beschließen:

 

·         Prüfung der Aufnahme der Begrifflichkeit „Beendigung“ im Kontext zu den

Personalentscheidungen im § 2 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 S. 1

·         Prüfung der rechtl. Umsetzung zur Regelung eines (fachlichen) Vertreters des Amtsdirektors im Rahmen der Hauptsatzung

·         Streichung § 12 Satz 2

 

Nach der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht (§ 24 a Amtsordnung – AO – in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung – GO) ist die Satzung durch die Amtsvorsteherin auszufertigen und bekannt zu machen. Die Hauptsatzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2023 in Kraft.


Ausschussvorsitzender Rohwedder führt in den Tagesordnungspunkt ein und übergibt das Wort an LVB Mathias Siebenborn. Herr Siebenborn führt aus, dass der Amtsausschuss in seiner Sitzung am 28.11.2022 auf Empfehlung des Finanz- und Verwaltungsausschusses beschlossen hat, dass das Amt Itzehoe-Land ab dem 01. Juli 2023 hauptamtlich geleitet werden soll. U. a. wurde beschlossen, einen Entwurf einer Hauptsatzung einer hauptamtlich geführten Amtsverwaltung dem Amtsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

 

Der Beratungsvorlage liegt ein Entwurf einer Neufassung einer Hauptsatzung für eine Verwaltung auf hauptamtlicher Basis vor. Die Neufassung der Satzung basiert auf aktuelle Vorgaben gemäß Satzungsmuster des Landes Schleswig-Holstein. Ferner wurden notwendige redaktionelle Änderungen vorgenommen sowie aktuelle Regelungen aufgenommen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Abstimmung mit den behördlichen Datenschutzbeauftragten des Amtes.

 

Hauptamtsleiter Reese verdeutlicht sodann detailliert die einzelnen Änderungen gegenüber der bisherigen Hauptsatzung anhand einer Wandpräsentation in der Form einer vergleichenden Gegenüberstellung (Synopse).

 

Herr Kelting merkt an, dass im Satzungsentwurf nach § 2 Abs. 2 (dito im § 7 Abs. 1) der Amtsausschuss auf Vorschlag der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors über die Einstellungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, zu entscheiden habe. Hier stellt sich die Frage, ob auch diese Regelung für Beendigungsgründe zu erweitern wäre.

 

Es wird ebenfalls angemerkt, dass der Amtsausschuss aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit zwei Stellvertretungen aus dem Ehrenamt stellt. In diesem Zusammenhang wird die Frage zur künftigen inhaltlichen Vertretung sowie der Frage nach einem/einer fachlichen Vertretung innerhalb der Verwaltung gestellt. Zudem wird es für wünschenswert erachtet, einen Verwaltungsvertreter als Ansprechpartner bei Abwesenheit der/des Amtsdirektors/in organisatorisch aufzustellen.

 

Herr Siebenborn und Herr Reese führen hierzu aus, dass die/der Amtsdirektor/in im Verhinderungsfalle mit den gleichen (gesetzlichen) Rechten und Pflichten von seinen ehrenamtlichen Stellvertretungen vertreten werde.

 

Protokollnotiz:

Durch Organisationsverfügung (z. Bsp. per aufzunehmender Regel in der Dienst- und Geschäftsanweisung des Amtes – ADGA – kann die/der Amtsdirektor/in Teile ihrer/seiner Aufgaben auf Mitarbeiter/innen der Amtsverwaltung delegieren. Ein (fachlicher) Verwaltungsvertreter der/des Amtsdirektors/in ist im überwiegenden Fall von hauptamtlich geleiteten Amtsverwaltungen im Land S.-H. die/der sog. Büroleitende Beamte/in (BLB). Die/der BLB ist „erster“ Verwaltungsvertreter/in mit abschließender Entscheidungskompetenz für Geschäfte der laufenden Verwaltung bei Abwesenheit der/des Amtsdirektors/in. Der/die BLB nimmt beispielsweise vertretend für die/den Amtsdirektor/in die Dienst-/Fachaufsicht der Amtsverwaltung neben der vertretenden Beratung für das Ehrenamt wahr. Überdies ist es in Verbindung der Einführung der Hauptamtlichkeit möglich, neue (gesetzlich geforderte) Aufgabenbereiche (z. Bsp. wie das Berichtswesen) durch den BLB umzusetzen.

 

Die Aufnahme einer organisatorischen Regelung eines fachlichen Vertreters in der Hauptsatzung ist nach der derzeitigen Amtsordnung jedoch nicht möglich.

 

Herr Reese gibt bekannt, dass im § 12 (Verpflichtungserklärungen) nach Rücksprache mit der Kommunalaufsichtsbehörde der zweite Satz gestrichen werden kann, da hierfür u. a. spezialgesetzliche Regelungen im Beamtenrecht anzuwenden wären.

 

Abschließend wird mitgeteilt, dass es vorgesehen ist, die Neufassung der als Anlage beigefügten Hauptsatzung zum 01.07.2023 in Kraft treten zu lassen.


Abstimmungsergebnis:                 5 dafür