Sitzung: 01.02.2023 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 5
Vorlage: AI/HA/580/2023
Beschluss:
Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Amtsausschuss die Neufassung der Hauptsatzung des Amtes Itzehoe-Land mit den nachfolgend aufgeführten Änderungen zu beschließen:
· Prüfung der Aufnahme der Begrifflichkeit „Beendigung“ im Kontext zu den
Personalentscheidungen im § 2 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 S. 1
· Prüfung der rechtl. Umsetzung zur Regelung eines (fachlichen) Vertreters des Amtsdirektors im Rahmen der Hauptsatzung
· Streichung § 12 Satz 2
Nach der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht (§ 24 a Amtsordnung – AO – in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung – GO) ist die Satzung durch die Amtsvorsteherin auszufertigen und bekannt zu machen. Die Hauptsatzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2023 in Kraft.
Ausschussvorsitzender
Rohwedder führt in den Tagesordnungspunkt ein und übergibt das Wort an LVB
Mathias Siebenborn. Herr Siebenborn führt aus, dass der Amtsausschuss in seiner
Sitzung am 28.11.2022 auf Empfehlung des Finanz- und Verwaltungsausschusses beschlossen
hat, dass das Amt Itzehoe-Land ab dem 01. Juli 2023 hauptamtlich geleitet
werden soll. U. a. wurde beschlossen, einen Entwurf einer Hauptsatzung einer
hauptamtlich geführten Amtsverwaltung dem Amtsausschuss zur Beratung und
Beschlussfassung vorzulegen.
Der Beratungsvorlage
liegt ein Entwurf einer Neufassung einer Hauptsatzung für eine Verwaltung auf
hauptamtlicher Basis vor. Die Neufassung der Satzung basiert auf aktuelle
Vorgaben gemäß Satzungsmuster des Landes Schleswig-Holstein. Ferner wurden
notwendige redaktionelle Änderungen vorgenommen sowie aktuelle Regelungen
aufgenommen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Abstimmung mit den
behördlichen Datenschutzbeauftragten des Amtes.
Hauptamtsleiter
Reese verdeutlicht sodann detailliert die einzelnen Änderungen gegenüber der
bisherigen Hauptsatzung anhand einer Wandpräsentation in der Form einer
vergleichenden Gegenüberstellung (Synopse).
Herr Kelting merkt
an, dass im Satzungsentwurf nach § 2 Abs. 2 (dito im § 7 Abs. 1) der Amtsausschuss auf
Vorschlag der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors über die Einstellungen für
Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Amtsdirektorin oder dem
Amtsdirektor unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, zu
entscheiden habe. Hier stellt sich die Frage, ob auch diese Regelung für
Beendigungsgründe zu erweitern wäre.
Es
wird ebenfalls angemerkt, dass der Amtsausschuss aus seiner Mitte für die Dauer
der Wahlzeit zwei Stellvertretungen aus dem Ehrenamt stellt. In diesem
Zusammenhang wird die Frage zur künftigen inhaltlichen Vertretung sowie der
Frage nach einem/einer fachlichen Vertretung innerhalb der Verwaltung gestellt.
Zudem wird es für wünschenswert erachtet, einen Verwaltungsvertreter als
Ansprechpartner bei Abwesenheit der/des Amtsdirektors/in organisatorisch
aufzustellen.
Herr
Siebenborn und Herr Reese führen hierzu aus, dass die/der Amtsdirektor/in im
Verhinderungsfalle mit den gleichen (gesetzlichen) Rechten und Pflichten von
seinen ehrenamtlichen Stellvertretungen vertreten werde.
Protokollnotiz:
Durch
Organisationsverfügung (z. Bsp. per aufzunehmender Regel in der Dienst- und
Geschäftsanweisung des Amtes – ADGA – kann die/der Amtsdirektor/in Teile
ihrer/seiner Aufgaben auf Mitarbeiter/innen der Amtsverwaltung delegieren. Ein (fachlicher)
Verwaltungsvertreter der/des Amtsdirektors/in ist im überwiegenden Fall von
hauptamtlich geleiteten Amtsverwaltungen im Land S.-H. die/der sog.
Büroleitende Beamte/in (BLB). Die/der BLB ist „erster“ Verwaltungsvertreter/in
mit abschließender Entscheidungskompetenz für Geschäfte der laufenden
Verwaltung bei Abwesenheit der/des Amtsdirektors/in. Der/die BLB nimmt
beispielsweise vertretend für die/den Amtsdirektor/in die Dienst-/Fachaufsicht
der Amtsverwaltung neben der vertretenden Beratung für das Ehrenamt wahr.
Überdies ist es in Verbindung der Einführung der Hauptamtlichkeit möglich, neue
(gesetzlich geforderte) Aufgabenbereiche (z. Bsp. wie das Berichtswesen) durch
den BLB umzusetzen.
Die Aufnahme einer
organisatorischen Regelung eines fachlichen Vertreters in der Hauptsatzung ist
nach der derzeitigen Amtsordnung jedoch nicht möglich.
Herr
Reese gibt bekannt, dass im § 12 (Verpflichtungserklärungen) nach Rücksprache
mit der Kommunalaufsichtsbehörde der zweite Satz gestrichen werden kann, da hierfür
u. a. spezialgesetzliche Regelungen im Beamtenrecht anzuwenden wären.
Abschließend wird mitgeteilt, dass es vorgesehen ist, die Neufassung der als Anlage beigefügten Hauptsatzung zum 01.07.2023 in Kraft treten zu lassen.
Abstimmungsergebnis: 5 dafür