Beschluss:

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Amtsausschuss die Neufassung Satzung des Amtes Itzehoe-Land über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) mit den nachfolgenden Änderungen zu beschließen:

 

·         § 2 – Stellvertretungen der Amtsdirektorin oder Amtsdirektor – erhält folgende

Fassung:

„Der Stellvertretung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors wird bei Verhinderung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor vertreten wird, 5 % des monatlichen Höchstsatzes der einer ehrenamtlichen Amtsvorsteherin bzw. eines ehrenamtlichen Amtsvorstehers nach § 4 der Entschädigungsverordnung zu zahlenden Aufwandsentschädigung.“

 

·         § 3 Abs. 3 – Sitzungsgeld – erhält folgende Fassung:

„Amtsausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der

Ausschüsse, denen sie nicht angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.“

 

·         § 5 Abs. 1 und 2 – Abwesenheit vom Haushalt/Kinderbetreuung – erhalten folgende Fassung:

 

Absatz 1:

„Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger,

Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse und deren Stellvertretern und Mitgliedern der Beiräte, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt höchstens 12,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.“

 

Absatz 2:

„Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt höchstens 12,00 €. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 4 oder eine Entschädigung nach Absatz 1 gewährt wird.“

 

·         § 9 – Eheschließungsbeamte – erhält folgende Fassung:

„Den Eheschließungsstandesbeamten wird je durchgeführter Eheschließung zur Abgeltung des gesamten Aufwandes ein Betrag von 100,00 € gewährt.“

 

Die Satzung des Amtes Itzehoe-Land über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) ist von der Amtsvorsteherin auszufertigen und bekannt zu machen. Die Entschädigungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2023 in Kraft.


Herr Reese teilt mit, dass die derzeitige Entschädigungssatzung des Amtes Itzehoe-Land mit Datum vom 25.09.2003 erstmals ausgefertigt wurde. Seitdem haben sich rechtliche und auch redaktionelle Änderungen ergeben. Neben diesen Anpassungsbedarfen wird ergänzend die Organisationsform des Amtes zum 01.07.2023 auf eine hauptamtliche Basis gestellt.

 

Insofern ergibt sich ein Anpassungsbedarf in der Form einer Neufassung der Entschädigungssatzung des Amtes Itzehoe-Land.

 

Herr Reese erläutert sodann informationshalber die einzelnen Änderungen gegenüber der derzeitigen Entschädigungssatzung.

 

Die Mitglieder des Finanz- und Verwaltungsausschusses beraten insbesondere über die Höhe der zukünftigen Aufwandsentschädigung für die Stellvertretungen der Amtsdirektorin oder Amtsdirektor. Insgesamt orientiert sich der Höchstsatz nach § 4 der Entschädigungsverordnung (derzeit für das Amt Itzehoe-Land 547 €). Um die Aufgabe der Stellvertretung, insbesondere nach dem Grad der Verantwortung, eine angemessenere Aufwandsentschädigung zu gewähren, besteht Einigkeit im Ausschuss, die Aufwandsentschädigung je Vertretungstag in Höhe von 5 % des monatlichen Höchstsatzes zu bemessen.

 

Im weiteren Beratungsverlauf wird festgestellt, dass der Stundensatz für die Entschädigung vom Haushalt/Kinderbetreuung (§ 5 Abs. 2) anzupassen sei auf 12,00 Euro (derzeit 11,00 Euro). Hintergrund der Anhebung im Verhältnis zum gesetzlichen Mindestlohn. Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn: 12,00 Euro. Dieser Mindestlohn gilt auch für das Jahr 2023.

 

Ebenso besteht Einigkeit angesichts diverser Kosten- und Preissteigerungen, auch Amtsausschussmitgliedern für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung zu zahlen (§ 3 Abs. 3).

 

Herr Siebenborn teilt mit, dass nach wie vor keine Regelungen für die Entschädigungen der Eheschließungsstandesbeamten in der Landesverordnung über die Verwaltungsgebühren (VerwGebVO) existiert. Aktuell sieht die VerwGebVO für die Durchführung von Eheschließungen außerhalb der Diensträume eine Gebühr von 150,00 € vor, welche als Maßstab dienen könnte. Es besteht Einvernehmen, die Aufwandsentschädigung für die Eheschließungsbeamte um 50,00 € auf 100,00 € zu erhöhen.


Abstimmungsergebnis:                 5 dafür