Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5

Beschluss:

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Amtsausschuss zu beschließen,

 

1.)          die Schaffung einer zeitlich befristeten (36 Monate) Personalstelle (0,5 Vollzeit) für eine/n Energiemanager/-in. Die Entgeltgruppe wird entsprechend dem Aufgabenbereich festgelegt. Der Stellenplan 2023 ist entsprechend anzupassen. Die erforderlichen Personal- und Sachkosten werden im Haushalt 2023 bereitgestellt.

 

2.)          die Stellung eines Förderantrages für die Personal- und Sachkosten.

 

3.)          die Umsetzung der Maßnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt.


Ausschussvorsitzender Rohwedder übergibt das Wort an LVB Siebenborn.

 

LVB Siebenborn stellt die Beratungsvorlage zum Aufbau eines Energiemanagements/Einrichtung einer Projektstelle vor:

 

Das Energiemanagement des Amtes Itzehoe-Land ist bisher im Amt für Finanzen mit einem nur geringen Stundenanteil organisiert. Das bisherige Energiemanagement beschränkte sich darauf, Energieverbräuche zu ermitteln, diese auf Auffälligkeiten auszuwerten und die entsprechenden Energielieferverträge auszuschreiben. Auch die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED Technik wurde bereits flächendeckend umgesetzt. Aus Sicht der Amtsverwaltung ist das Thema Energiemanagement jedoch zu einer umfassenderen Aufgabe aufgewachsen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels und seinen Folgen sowie sich verteuernder Energiepreise sollten z.B. auch die vorhandenen Einsparpotenziale gehoben und weitergehende energetische Betrachtungen angestellt werden. Für die Umsetzung dieser umfassenderen Aufgabe wird in der Regel ein Energiemanagement anderer Art eingesetzt. Dazu im Einzelnen:

 

Was ist das Energiemanagement?

 

Kommunales Energiemanagement bezeichnet die verschiedenen Tätigkeiten und Initiativen, um den Energieverbrauch (Strom, Brennstoffe) in kommunalen Gebäuden und innerhalb einer Kommune zu senken.

 

Welche Aufgaben erfüllt das Energiemanagement?

 

Betriebswirtschaftliche Tätigkeiten:

 

             Energiebeschaffung: Überprüfung von Lieferverträgen, Energieeinkauf; Einsatz von erneuerbaren Energien

             Verbrauchskontrolle: Verbrauchserfassung, Verbrauchsauswertung der Energiedaten

             Ermittlung von Daten zur Feststellung von Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten

 

Technische Tätigkeiten:

 

             Gebäudeanalyse: Erfassung wichtiger energetischer Gebäudedaten zur Feststellung des energetischen und bauphysikalischen Ist-Zustandes (Gebäudetechnik, Lüftungstechnik, Heizungstechnik, Beleuchtungstechnik)

             Heizungssteuerung in allen kommunalen Gebäuden

             Definition eines Einsparziels

             Planung von Optimierungsmaßnahmen und Begleitung der Umsetzung

             Planung von Einsparmaßnahmen: Erstellung von Prioritätenlisten, Sanierungsplanung, (Sofortmaßnahmen, geringwertige Maßnahmen)

             Nutzungsoptimierung: optimale Belegung von Gebäuden, Anlagenbetrieb in Abhängigkeit von Art und Umfang der Belegung, Verschwendung vorbeugen (Sicherung von Bedienungseinrichtungen vor Verstellen durch Unbefugte)

Ø  Beratungsfunktion für einen effizienten Anlagen- und Liegenschaftsbetrieb in Verbindung mit Liegenschaftsverwaltung, Hochbau und den jeweiligen Gremien vor Ort.

 

In welchen Bereichen ist das Energiemanagement im Amt Itzehoe-Land tätig?

 

Kommunale Liegenschaften

 

o             2 Schulen mit Sporthallen

o             1 Verwaltungsgebäude

o             2 gemeindliche Kindertageseinrichtungen

o             13 vermietete Wohnobjekte mit 84 WE*

o             20 angemietete Wohneinheiten Asyl*

o             4 vermietete Gewerbeobjekte*

o             16 Feuerwehrgerätehäuser (tlw. mit Dorfgemeinschaftshaus)

o             4 selbstständige Dorfhäuser

o             7 Sportlerheime*

 

Straßenbeleuchtung

 

o             Wie hat sich die Umstellung auf LED im Verbrauch ausgewirkt?

o             Wie wirken sich im Vergleich die gestiegenen Stromkosten aus?

 

*Zum 1. Januar 2023 ist das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz in Kraft getreten. Hierdurch sollen Mieterinnen und Mieter von erhöhten Heiz- und Warmwasserkosten bei schlechtem energetischen Zustand der von ihnen angemieteten Gebäudeflächen entlastet werden.

 

Ziele des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes

 

Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Ein Baustein auf diesem Weg ist der schnelle und konsequente Ausbau der erneuerbaren Energien, ein anderer die Verbesserung der allgemeinen Energieeffizienz von Gebäuden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 die sog. CO₂-Steuer für die Lieferung von Öl und Gas ins Leben gerufen. Bislang konnten Vermieterinnen und Vermieter die durch die CO₂-Steuer anfallenden Kosten vollständig auf die Mieterinnen und Mieter abwälzen. Mit Inkrafttreten des CO₂- Kostenaufteilungs-gesetzes zum 1. Januar 2023 werden die Vermieterinnen und Vermieter an den entstehenden Mehrkosten beteiligt. Die Höhe der Beteiligung hängt dabei davon ab, wie klimafreundlich das Haus gebaut ist – je weniger klimafreundlich, desto höher fallen die Kosten für die Vermieterseite zukünftig aus.

 

Die Kostenbeteiligung der Vermieterseite gilt automatisch für alle Mietverträge über Gebäude, die mit Gas oder Öl beheizt werden. Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz hebt die Aufgabe der Vermieterseite hervor, Wohngebäude mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und für eine gute Dämmung zu sorgen. Den Preis dafür zahlen die Vermieterinnen und Vermieter. Sie müssen nun für jedes vermietete Gebäude ermitteln, wie klimafreundlich ihre Immobilie ist, sprich: wie viel Kilogramm CO₂ pro Jahr ausgestoßen werden. Die hierfür erforderlichen Daten zum CO₂-Ausstoß und den CO₂-Kosten werden in den Rechnungen der Energielieferanten ausgewiesen. Allen Vermieterinnen und Vermietern ist daher zu empfehlen, zu prüfen, ob und in welcher Form Maßnahmen zur Reduzierung des Heizenergieverbrauchs umgesetzt werden können. Bei Nichtwohngebäuden gilt vorerst eine hälftige Teilung der CO₂-Kosten.

 

Fazit:

 

Ein Energiemanagement (EM) bietet viele Vorteile. Durch ein EM wird eine Verbrauchs- und Kostentransparenz über die Energieverbräuche erreicht und der Energieverbrauch in kommunalen Liegenschaften verringert. Weitere flankierende Potenziale wie z.B. die dauerhafte Optimierung der gebäudetechnischen Anlagen können initiiert werden. Mit einem EM können wir diesen und auch den künftigen Anforderungen, die sich beispielsweise aus dem CO² Kostenaufteilungsgesetz ergeben, gerecht zu werden. 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Sachkosten (Fortbildungs-, ggf. Berater- und sonstige Kosten) werden mit ca. 10.000,00 € sowie die Personalkosten mit ca. 35.000,00 € jährlich angenommen. Die Kosten werden über die Amtsumlage gedeckt. Im Rahmen der Kommunalrichtlinie ist bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen eine Förderquote von 70 % der förderfähigen Kosten möglich (ca. 31.500,00 €).


Abstimmungsergebnis:                 5 dafür