Sitzung: 05.10.2023 Bauausschuss
Vorlage: Pei/BA/598/2023
Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 entschieden, dass
Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im
beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant
werden dürfen. Nach Ansicht des Gerichts verstößt § 13 b Satz 1 BauGB gegen
EU-Recht. Der im Verfahren beklagte Bebauungsplan wurde für unwirksam erklärt.
Kernpunkt ist, dass der nationale Gesetzgeber mit dem § 13b BauGB von
vornherein erhebliche Umweltauswirkungen ausschließt (Planung ohne
Umweltprüfung), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen Unionsrecht
verstößt.
Der
Bebauungsplan Nr.4 „Sandkuhlskoppel“ der Gemeinde Peissen wurde im
beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt. In diesem sind aktuell
drei Grundstücke noch nicht bebaut, wobei eines dieser Grundstücke bereits
veräußert ist. Das Planverfahren ist insgesamt abgeschlossen und die einjährige
Rügefrist bereits abgelaufen.
Nach
den vorläufigen Handlungsempfehlungen des Innenministeriums Schleswig-Holstein
spricht einiges dafür, dass ein unter europarechtlichen Gesichtspunkten
fehlerhaft aufgestellter „§13b-Plan“ in den Anwendungsbereich des § 215 BauGB
fällt. Danach wäre der Fehler, wenn er nicht binnen Jahresfrist gerügt worden
ist, nach Maßgabe des § 215 BauGB unbeachtlich und der § 13b-Plan wirksam. Dies
würde für den B-Plan 4 der Gemeinde Peissen zutreffen.
Die
Anwendbarkeit des § 215 BauGB im Kontext der Entscheidung des BVerwG wird man
aber erst nach Auswertung der zwischenzeitlich vorliegenden Urteilsgründe
sicher beurteilen können.
Die
finalen Handlungsempfehlungen sind abzuwarten.
Sollte
bis dahin die Absicht bestehen ein Grundstück zu veräußern, bzw. ein Bauherr
ein Genehmigungsfreistellungsverfahren einleiten wollen, wird vorab um
Kontaktaufnahme mit der Amtsverwaltung gebeten.