Sitzung: 16.11.2023 Finanzausschuss
Beschluss:
Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Mieten der
gemeindeeigenen Liegenschaften ab dem 01. April 2024 wie folgt anzupassen:
·
Vermietungen an das Amt werden von 6,20 €/m² auf
7,50 €/m² angepasst.
·
Birkenweg 12 – Anpassung der Miete auf 6,20
€/m².
·
Hauptstraße 27 – Anpassung der Mieten für
sanierte Wohneinheiten auf 6,20 €/m², für nicht sanierte Wohneinheiten auf 5,70
€/m².
·
Wiesengrund 16 a-c – Anpassung der Mieten wie
bei Hauptstraße 27 mit Ausnahme der Wohnung von Frau Iwohn. Diese kann erst
nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Einzug angepasst werden. Dann gilt
auch hier der neue Mietzins von 6,20 €/m².
·
Anpassung der Miete für die Kindertagespflege im
Sängerheim auf die neue Mietuntergrenze von 5,70 €/m² ab dem 01. Januar 2025.
Kommt die vertragliche Erhöhungsvereinbarung nicht zustande,
so ist eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete durchzuführen.
Die in den Nebenkosten umlagefähigen Gebäudeversicherungsbeiträge sollen
gedeckelt werden auf den Beitrag, der sich ohne Schäden ergeben hätte.
Die Gemeinde Heiligenstedten ist
Eigentümerin der Immobilien
Birkenweg 12 – 1 WE (vermietete Wohnfläche
109,03 m²)
Hauptstraße 27 – 9 WE (vermietete Wohnfläche
489,62 m²)
Wiesengrund 16 a-c – 18 WE (vermietete
Wohnfläche 816,96 m²)
Wiesengrund 16 e – Kindertagespflege
(vermietete Wohnfläche 92,72 m²)
Der aktuelle Mietpreis beträgt für alle WE
5,20 €/m². Die Mieten wurden zuletzt zum 01.01.2015 erhöht.
Die KTP zahlt 4,85 €/m².
Mieterhöhungen für Wohnungsmietverträge sind
gesetzlich wie folgt geregelt:
·
§ 557
Abs. 1 BGB
Während des Mietverhältnisses können die
Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
·
Sollte
keine Einigung zustande kommen, kann der Vermieter die Zustimmung zu einer
Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die
Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten
unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der
letzten Mieterhöhung (bzw. Einzug) geltend gemacht werden (§ 558 Abs. 1 BGB).
·
Bei
Erhöhungen nach Abs. 1 darf sich die Miete innerhalb von 3 Jahren nicht mehr
als 20 % erhöhen (Kappungsgrenze) (§ 558 Abs. 3 BGB).
·
Der
Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang
der Erklärung (§ 559 b Abs. 2 BGB).
Die Miete ist seit 15 Monaten unverändert.
Berechnung der Kappungsgrenze Wohnungen:
20 % von 5,20 € = 1,04 € Erhöhungsbetrag
Neue Miete: max. 6,24 €/m²
Denkbar wäre eine Staffelung/Priorisierung
der Mieterhöhungen:
à Mieterhöhung bei Neuvermietung durch
Mieterwechsel
à Miterhöhung bei
Bestandsvermietung individuell nach Einzugsdatum und Renovierungszustand
Im Gewerbemietrecht (KTP) unterliegt die Miethöhe der freien Vereinbarung der Parteien. Beide Parteien bleiben an diese Vereinbarung gebunden. Der Vermieter kann also nicht durch einseitige Erklärung eine Mieterhöhung herbeiführen oder die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht besteht im Gewerbemietrecht keine gesetzliche Einschränkung zur Mietanpassung.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die Mieterhöhung aller Wohnungen errechnen sich Mietmehreinnahmen in Höhe von insgesamt 17.600 €/Jahr.
Objekt m² |
Mietein- Mietein- nahmen bei nahmen bei 5,20 €/m² 6,20 €/m² |
Mietein- Mietein- nahmen bei nahmen bei 6,20 €/m² 7,50 €/m² |
Birkenweg 12 109,03 Hauptstraße 27 489,62 Wiesengrund 16 a-c 640,99
175,97 |
6.803,47 € 30.552,29 € 39.997,78 € 13.092,17 € |
8.111,83 € 36.427,73 € 47.689,66 € 15.837,30 € |
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77.353,54 € 13.092,17 € |
92.229,22 € 15.837,30 € |
Gesamtmiete: 90.445,70 €
108.066,52 €
Differenz/Jahresmehreinnahme: 17.620,82 €
*alle Zahlen
bei Vollvermietung ohne Leerstand
Abstimmungsergebnis: einstimmig