Beschluss:
Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Mieten der gemeindeeigenen Liegenschaften ab dem 01. April 2024 wie folgt anzupassen:

·         Vermietungen an das Amt werden von 6,20 €/m² auf 7,50 €/m² angepasst.

·         Birkenweg 12 – Anpassung der Miete auf 6,20 €/m².

·         Hauptstraße 27 – Anpassung der Mieten für sanierte Wohneinheiten auf 6,20 €/m², für nicht sanierte Wohneinheiten auf 5,70 €/m².

·         Wiesengrund 16 a-c – Anpassung der Mieten wie bei Hauptstraße 27 mit Ausnahme der Wohnung von Frau Iwohn. Diese kann erst nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Einzug angepasst werden. Dann gilt auch hier der neue Mietzins von 6,20 €/m².

·         Anpassung der Miete für die Kindertagespflege im Sängerheim auf die neue Mietuntergrenze von 5,70 €/m² ab dem 01. Januar 2025.

Kommt die vertragliche Erhöhungsvereinbarung nicht zustande, so ist eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete durchzuführen.
Die in den Nebenkosten umlagefähigen Gebäudeversicherungsbeiträge sollen gedeckelt werden auf den Beitrag, der sich ohne Schäden ergeben hätte.

 


Die Gemeinde Heiligenstedten ist Eigentümerin der Immobilien

 

Birkenweg 12 – 1 WE (vermietete Wohnfläche 109,03 m²)

Hauptstraße 27 – 9 WE (vermietete Wohnfläche 489,62 m²)

Wiesengrund 16 a-c – 18 WE (vermietete Wohnfläche 816,96 m²)

Wiesengrund 16 e – Kindertagespflege (vermietete Wohnfläche 92,72 m²)

 

Der aktuelle Mietpreis beträgt für alle WE 5,20 €/m². Die Mieten wurden zuletzt zum 01.01.2015 erhöht.

Die KTP zahlt 4,85 €/m².

 

Mieterhöhungen für Wohnungsmietverträge sind gesetzlich wie folgt geregelt:

 

·         § 557 Abs. 1 BGB

Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.

·         Sollte keine Einigung zustande kommen, kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung (bzw. Einzug) geltend gemacht werden (§ 558 Abs. 1 BGB).

·         Bei Erhöhungen nach Abs. 1 darf sich die Miete innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 20 % erhöhen (Kappungsgrenze) (§ 558 Abs. 3 BGB).

·         Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung (§ 559 b Abs. 2 BGB).

 

Die Miete ist seit 15 Monaten unverändert.

 

Berechnung der Kappungsgrenze Wohnungen:

20 % von 5,20 € = 1,04 € Erhöhungsbetrag

Neue Miete: max. 6,24 €/m²

 

Denkbar wäre eine Staffelung/Priorisierung der Mieterhöhungen:

à Mieterhöhung bei Neuvermietung durch Mieterwechsel

à Miterhöhung bei Bestandsvermietung individuell nach Einzugsdatum und Renovierungszustand

 

Im Gewerbemietrecht (KTP) unterliegt die Miethöhe der freien Vereinbarung der Parteien. Beide Parteien bleiben an diese Vereinbarung gebunden. Der Vermieter kann also nicht durch einseitige Erklärung eine Mieterhöhung herbeiführen oder die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht besteht im Gewerbemietrecht keine gesetzliche Einschränkung zur Mietanpassung.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Mieterhöhung aller Wohnungen errechnen sich Mietmehreinnahmen in Höhe von insgesamt 17.600 €/Jahr.

 

Objekt                                 

Mietein-             Mietein-

nahmen bei       nahmen bei

5,20 €/m²           6,20 €/m²

Mietein-             Mietein-

nahmen bei       nahmen bei

6,20 €/m²           7,50 €/m²

 

 

Birkenweg 12                   109,03

Hauptstraße 27                489,62

Wiesengrund 16 a-c         640,99

                                         175,97

  6.803,47 €

30.552,29 €

39.997,78 €

                          13.092,17 €

  8.111,83 €

36.427,73 €

47.689,66 €

                         15.837,30 €

 

77.353,54 €       13.092,17 €

92.229,22 €      15.837,30 €

Gesamtmiete:                                          90.445,70 €                                      108.066,52 €

Differenz/Jahresmehreinnahme:                                     17.620,82 €

 

*alle Zahlen bei Vollvermietung ohne Leerstand

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig