Sitzung: 22.04.2024 Amtsausschuss
Vorlage: AI/Ord/897/2024
Gemäß § 2a Abs. 5 BrSchG hat der Wehrvorstand innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr aufzustellen. Sie ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen und dem Amtsausschuss vorzulegen. Der Amtsausschuss nimmt von der Einnahme- und Ausgaberechnung in der vorgelegten Fassung Kenntnis.