Gem?? ? 2a Abs. 5 BrSchG hat der Wehrvorstand innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung f?r das abgelaufene Haushaltsjahr aufzustellen. Sie ist durch die Mitgliederversammlung zu beschlie?en und dem Amtsausschuss vorzulegen. Der Amtsausschuss nimmt von der Einnahme- und Ausgaberechnung in der vorgelegten Fassung Kenntnis.