Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt:
Die Gemeinde Kaaks bildet zum 01.01.2024 aus der bisherigen
Allgemeinen Rücklage in Höhe von 1.419.521,48 Euro (Stand: 31.12.2022), der
Ergebnisrücklage in Höhe von 419.328,55 Euro (Stand: 31.12.2022) und dem
Jahresergebnis 2022 in Höhe von -57.723,50 Euro folgende neue Rücklagen:
1. die Allgemeine
Rücklage in Höhe von 726.792,02 Euro und
2. die Ausgleichsrücklage
in Höhe von 1.054.334,51 Euro.
Sachverhalt
und Rechtslage:
Aufgrund der Änderungen der GemHVO – der Zusatz „Doppik“
entfällt ab dem 01.01.2024 -, die zum 01.01.2024 in Kraft treten, wird es den
Kommunen ermöglicht, im Rahmen ihrer Haushaltsberatungen eine Entnahme aus der
Ergebnisrücklage und der allgemeinen Rücklage vorzunehmen, sofern eine
angemessene Eigenkapitalquote gewahrt ist. Für diesen Zweck wird eine Ausgleichsrücklage geschaffen, die in
der Bilanz als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen ist.
Zukünftig gilt der Haushalt als ausgeglichen, wenn der
Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch
Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können (sogenannter
„fiktiver Haushaltsausgleich“).
Gemäß § 60 Abs. 3 GemHVO hat die Gemeindevertretung über die
Neuverteilung der Eigenkapitalpositionen ab dem 01.01.2024 zu entscheiden.
Im Einzelnen sind dabei folgende Rechtsänderungen zu
berücksichtigen:
- § 25 Abs. 3 GemHVO:
Die allgemeine Rücklage muss bei
Inanspruchnahme
der Ausgleichsrücklage nach § 26
Absatz 1 Satz 2 einen Bestand in Höhe von mindestens 20 Prozent der Bilanzsumme
des Jahresabschlusses der Gemeinde aufweisen.
- § 26 Abs. 3 GemHVO:
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage ist nur bei positivem
Finanzmittelbestand (kein Bestand an Kassenkrediten oder Abdeckung der
Kassenkredite innerhalb von vier Wochen nach dem Bilanzstichtag) zulässig.
- §§ 51 und 52 GemHVO:
Die Inanspruchnahme der
Ausgleichsrücklage ist als Vorgang von besonderer Bedeutung im Bilanzanhang und
im Lagebericht zu erläutern.
- § 60 GemHVO - Übergangsregelungen:
Die (planerische) Inanspruchnahme
ist bereits für die Haushaltsplanung 2024 möglich. Basis für die Neuaufteilung
der Eigenkapitalpositionen ist dann der Jahresabschluss 2022.