Begr?ndung:
Gem?? ? 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) kann bei
dringenden Ma?nahmen, die sofort ausgef?hrt werden m?ssen, die B?rgermeisterin
oder der B?rgermeister f?r die Gemeindevertretung und f?r die Aussch?sse diese
anordnen. Sie oder er darf diese Befugnis nicht ?bertragen. Die Gr?nde f?r die
Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Gemeindevertretung oder dem
Ausschuss unverz?glich mitzuteilen. Die Gemeindevertretung oder der Ausschuss
kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter
entstanden sind.
Die Gemeindevertretung Silzen wird hiermit ?ber die Bewilligung des B?rgermeisters zur Leistung von au?erplanm??igen Aufwendungen und Auszahlungen in H?he von 7.745,75 Euro informiert. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, der Gemeindevertretung steht allerdings ein Aufhebungsrecht zu.
Es handelt sich um Ausgaben f?r eine ?lspurbeseitigung auf der Kreisstra?e. Die
?lspur trat in der Nacht vom 13.04. auf den 14.04.2024 auf und musste umgehend
beseitigt werden, da durch einsetzende Niederschl?ge eine Gew?sser- und
Bodenverunreinigung drohte. Da kein Verantwortlicher des Kreises greifbar war
hat B?rgermeister Mollenhauer die Auftr?ge erteilt.
Die Kosten sind zun?chst von der Gemeinde zu tragen, werden aber dem Verursacher in Rechnung gestellt. Da sie die Erm?chtigung des B?rgermeisters laut Haushaltssatzung ?bersteigen war eine Eilentscheidung gem. ? 50 Abs. 3 GO erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung nimmt die getroffene Eilentscheidung des B?rgermeisters zur Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine, da die Kosten durch den Verursacher zu tragen sind.
