Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss empfiehlt dem Amtsausschuss zu beschließen, für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Raumakustik in einem Klassenraum im 1. Nachtragshaushalt 2022 Haushaltsmittel in Höhe von 12.000 € bereit zu stellen. Das Amt wird beauftragt, eine Zuwendung aus dem „Fonds für Barrierefreiheit“ des Landes zu beantragen.
Sachverhalt:
Im nächsten
Schuljahr wird ein gehörloses Kind eingeschult. Es hat dazu
Abstimmungsgespräche mit der Schulleiterin und der Beratungslehrkraft des
Förderzentrums Hören gegeben. Damit der Schüler beschult werden kann, muss die
Raumakustik in einem Klassenraum verbessert werden.
Die Fa. apn acoustic
solutions GmbH war vor Ort und hat eine Akustikberechnung durchgeführt. Es
liegt eine Ausarbeitung zur Raumakustik für den Klassenraum vor. Die
Anforderungen der DIN 18041 an Räume zur Inklusion sind sehr hoch und mit einem
gewissen Umfang an Maßnahmen verbunden. Es wird vorgeschlagen, an die Decke
Akustiksegel und an die Wände Behänge anzubringen.
Gem. § 4 Abs. 14
Schulgesetz sind Schülerinnen und Schüler mit Behinderung besonders zu
unterstützen. Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund.
§ 5 Abs. 2 Schulgesetz führt aus, dass Schülerinnen und Schüler unabhängig von
dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet
werden sollen, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen
Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und
Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf entspricht (gemeinsamer
Unterricht).
Gem. § 48 Abs. 2 Nr.
9 Schulgesetz ist der Schulträger verpflichtet, die für die sonderpädagogischen
Maßnahmen erforderlichen Sachkosten zu übernehmen.
Es müssen nicht alle
Maßnahmen aus dem Gutachten vorgenommen werden; für eine optimale Raumakustik
wird die komplette Umsetzung aber empfohlen.
Es gibt beim Land
einen „Fonds für Barrierefreiheit“, aus dem Zuwendungen für investive
Integrationsmaßnahmen beantragt werden können. Zuwendungsanträge sind vor
Maßnahmenbeginn bis zum 01.04. eines Jahres zu stellen.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei Umsetzung der kompletten Maßnahme entstehen Gesamtkosten in Höhe von
rd. 12.000 €.
Die Maßnahme kann grundsätzlich gem. der Richtlinie „Fonds für
Barrierefreiheit“ zur Förderung von Barrierefreiheit gemäß
UN-Behindertenrechtskonvention gefördert werden.