Betreff
Bereitstellung von Haushaltsmitteln für Maßnahmen zur Verbesserung der Raumakustik
Vorlage
AI/HA/488/2022
Art
Beschlussvorlage alt 22.02.2024

Beschlussvorschlag:

Der Schulausschuss empfiehlt dem Amtsausschuss zu beschließen, für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Raumakustik in einem Klassenraum im 1. Nachtragshaushalt 2022 Haushaltsmittel in Höhe von 12.000 € bereit zu stellen. Das Amt wird beauftragt, eine Zuwendung aus dem „Fonds für Barrierefreiheit“ des Landes zu beantragen. 


Sachverhalt:

Im nächsten Schuljahr wird ein gehörloses Kind eingeschult. Es hat dazu Abstimmungsgespräche mit der Schulleiterin und der Beratungslehrkraft des Förderzentrums Hören gegeben. Damit der Schüler beschult werden kann, muss die Raumakustik in einem Klassenraum verbessert werden.

 

Die Fa. apn acoustic solutions GmbH war vor Ort und hat eine Akustikberechnung durchgeführt. Es liegt eine Ausarbeitung zur Raumakustik für den Klassenraum vor. Die Anforderungen der DIN 18041 an Räume zur Inklusion sind sehr hoch und mit einem gewissen Umfang an Maßnahmen verbunden. Es wird vorgeschlagen, an die Decke Akustiksegel und an die Wände Behänge anzubringen.

 

Gem. § 4 Abs. 14 Schulgesetz sind Schülerinnen und Schüler mit Behinderung besonders zu unterstützen. Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund. § 5 Abs. 2 Schulgesetz führt aus, dass Schülerinnen und Schüler unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden sollen, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht).

 

Gem. § 48 Abs. 2 Nr. 9 Schulgesetz ist der Schulträger verpflichtet, die für die sonderpädagogischen Maßnahmen erforderlichen Sachkosten zu übernehmen.

 

Es müssen nicht alle Maßnahmen aus dem Gutachten vorgenommen werden; für eine optimale Raumakustik wird die komplette Umsetzung aber empfohlen.

 

Es gibt beim Land einen „Fonds für Barrierefreiheit“, aus dem Zuwendungen für investive Integrationsmaßnahmen beantragt werden können. Zuwendungsanträge sind vor Maßnahmenbeginn bis zum 01.04. eines Jahres zu stellen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Bei Umsetzung der kompletten Maßnahme entstehen Gesamtkosten in Höhe von rd. 12.000 €.

Die Maßnahme kann grundsätzlich gem. der Richtlinie „Fonds für Barrierefreiheit“ zur Förderung von Barrierefreiheit gemäß UN-Behindertenrechtskonvention gefördert werden.