Betreff
Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung
Vorlage
Loh/AfF/175/2022
Art
Beschlussvorlage alt 22.02.2024

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung,

 

a)       der Gebührenbemessung ab 2023 einen Kalkulationszeitraum von zwei Jahren zugrunde zu legen,

 

b)      die vorgelegte Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2023-2024 zu billigen,

 

c)       die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lohbarbek zu erlassen.

 

 


Sachverhalt:

Die Gemeinden sind durch das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG-SH) dazu berechtigt/verpflichtet, Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme (Benutzung) einer öffentlichen Einrichtung zu erheben.

 

Die Gemeinde Lohbarbek betreibt die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage als öffentliche Einrichtung. Sie erhebt für die Benutzung der zentralen Schmutzwasserkanalisation Benutzungsgebühren. Seit dem 01.01.2015 beträgt die Zusatzgebühr 2,79 € je cbm Schmutzwasser. Die gestaffelte Grundgebühr beginnt bei 21,00 € pro Monat. Grundlage hierfür bildet die Gebührensatzung der Gemeinde vom 19.11.2015.

 

Im Rahmen der Nachkalkulation für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Lohbarbek für das Jahr 2021 ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 5.772,84 €. In der kostenrechnenden Einrichtung wurden in den vergangenen Jahren ausschließlich, teilweise erhebliche, Überschüsse erwirtschaftet, sodass auf dem Sonderposten für Gebührenausgleich insgesamt ein Bestand in Höhe von 150.073,89 € entstanden ist.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 KAG-SH kann der Gebührenbemessung ein Kalkulationszeitraum vom bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden. Eine sich am Ende des Kalkulationszeitraumes aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebende Kostenüber- oder Unterdeckung ist innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen. Die Gemeinde Lohbarbek hat bisher eine dreijährige Kalkulationsperiode zugrunde gelegt.

 

Wegen Ablaufs der Kalkulationsperiode und um den entstandenen Überschuss wieder auszugleichen, ist eine neue Gebührenkalkulation erforderlich. Um schneller auf Veränderungen reagieren zu können und die Gebühr anpassen zu können, sollte der Kalkulationszeitraum zukünftig auf zwei Jahre verkürzt werden.

 

Die Kalkulation für den Zeitraum 2023 - 2024 ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Die Gebührenkalkulation ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufzustellen. Die Benutzungsgebühren sind so zu bemessen, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung, Unterhaltung und Bewirtschaftung der öffentlichen Einrichtung decken. Hierzu gehören auch die Abschreibungen und die Verzinsung des Anlagekapitals (kalkulatorische Kosten).

 

Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge wird einerseits auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte der Vorjahre abgestellt. Andererseits werden vorhersehbare außerordentliche Kosten, z. B. aufgrund der Umsetzung der Maßnahmen nach der Selbstüberwachungsverordnung (SüVO), berücksichtigt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den derzeit hohen Gebührensatz für die Grundgebühr in Höhe von 21,00 € pro Monat zu reduzieren. Aufgrund der in der Vergangenheit erwirtschafteten Überschüsse, zum Teil in erheblicher Höhe, besteht Handlungsbedarf.

 

Die Grundgebühr dient der Deckung der leistungsunabhängigen Kosten der Anlage. Sie darf bis zu der Höhe erhoben werden, bei der sie diese Kosten deckt. Gemäß der vorliegenden Gebührenkalkulation liegen die leistungsunabhängigen Kosten der Anlage bei 50.000,00 Euro. Bei einer Grundgebühr in Höhe von 21,00 € pro Monat wird dieser Betrag um rd. 22.600,00 Euro überschritten.

 

Als Ergebnis der Gebührenkalkulation ergibt sich eine kostenrechnende Gebühr bestehend aus einer reduzierten Grundgebühr beginnend bei 12,00 € pro Jahr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr in Höhe von 3,01 € pro cbm.

 

 


Anlagenverzeichnis:

  • Gebührenkalkulation für die Jahre 2023-2024
  • Nachkalkulation des Jahres 2021
  • 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lohbarbek