Betreff
Bildung eines Wahlvorstandes und Bestimmung des Wahlraumes für die Gemeinde- und Kreiswahl am 14. Mai 2023
Vorlage
Loh/Ord/715/2022
Art
Beschlussvorlage alt 22.02.2024

Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung beschließt, der Amtswahlleiterin für die Durchführung der Gemeinde- und Kreiswahl am 14. Mai 2023 folgende Vorschläge zu unterbreiten:

 

 

Wahllokal/Wahlraum:

 

 

 

pauschalierter Auslagenersatz i. H. v.

_____________  EURO    oder    Höchstbetrag

 

 

Wahlvorsteher/in:

 

 

 

stellv. Wahlvorsteher/in:

 

 

 

Beisitzer/in:

stellv. Beisitzer/in:

1.

1.

2.

2.

3.

3.

4.

4.

5.

5.

6.

6.

7.

7.

 

 

Die/Der unter 1. und 2. genannte Beisitzer/in wird als Schriftführer/in bzw. deren/dessen Stellvertreter/in vorgeschlagen.

Die stellvertretenden Beisitzer/innen werden nur bei Bedarf berufen.

 


Sachverhalt:

 

Bildung eines Wahlvorstandes

Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden gemäß § 14 Abs. 1 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) von dem Gemeindewahlleiter aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen. Hierbei sollen möglichst alle politischen Parteien und Wählergruppen der jeweiligen Gemeinde berücksichtigt werden.

 

Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, einer, einem oder zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und vier bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern. Aus Organisationsgründen sollte der gesamte Wahlvorstand mindestens aus acht Personen bestehen.

 

Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist jede und jeder Wahlberechtigte verpflichtet, sofern sie/er nicht Wahlbewerber/in, Vertrauensperson für Wahlvorschläge, Wahlleiter/in oder Mitglied eines anderen Wahlorgans ist. Vorstehendes gilt auch für die Stellvertreter/innen.

 

Gemäß § 5 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) kann den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein pauschalierter Auslagenersatz bis zu 30,00 € gewährt werden.

 

Um sicherzustellen, dass die für die Besetzung des Wahlvorstandes vorgeschlagenen Personen ihre ehrenamtliche Tätigkeit am Wahltag auch ausführen können, ist es ratsam, vor der Beschlussfassung über deren Berufung das Gespräch mit den Personen zu suchen.

 

 

Bestimmung des Wahlraums

Der Gemeindewahlleiter bestimmt gemäß § 35 Abs. 1 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

 


Finanzielle Auswirkungen: Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: Die für die Wahl notwendigen finanziellen Mittel werden für 2023 zentral im Haushalt des Amtes Itzehoe-Land eingestellt.