Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung beschließt,
der Amtswahlleiterin für die Durchführung der Gemeinde- und Kreiswahl am 14.
Mai 2023 folgende Vorschläge zu unterbreiten:
Wahllokal/Wahlraum: |
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pauschalierter
Auslagenersatz i. H. v. |
_____________ EURO
oder Höchstbetrag |
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Wahlvorsteher/in: |
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stellv. Wahlvorsteher/in: |
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Beisitzer/in: |
stellv. Beisitzer/in: |
1. |
1. |
2. |
2. |
3. |
3. |
4. |
4. |
5. |
5. |
6. |
6. |
7. |
7. |
Die/Der unter 1. und 2. genannte Beisitzer/in wird als Schriftführer/in
bzw. deren/dessen Stellvertreter/in vorgeschlagen.
Die stellvertretenden Beisitzer/innen werden nur bei Bedarf
berufen.
Sachverhalt:
Bildung eines Wahlvorstandes
Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden gemäß § 14 Abs. 1
Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) von dem Gemeindewahlleiter aus dem Kreis
der Wahlberechtigten berufen. Hierbei sollen möglichst alle politischen Parteien
und Wählergruppen der jeweiligen Gemeinde berücksichtigt werden.
Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem
Wahlvorsteher, einer, einem oder zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
und vier bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern. Aus Organisationsgründen
sollte der gesamte Wahlvorstand mindestens aus acht Personen bestehen.
Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist jede und
jeder Wahlberechtigte verpflichtet, sofern sie/er nicht Wahlbewerber/in,
Vertrauensperson für Wahlvorschläge, Wahlleiter/in oder Mitglied eines anderen
Wahlorgans ist. Vorstehendes gilt auch für die Stellvertreter/innen.
Gemäß § 5 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) kann den Mitgliedern
der Wahlvorstände für den Wahltag ein pauschalierter Auslagenersatz bis zu
30,00 € gewährt werden.
Um sicherzustellen, dass die für die Besetzung des
Wahlvorstandes vorgeschlagenen Personen ihre ehrenamtliche Tätigkeit am Wahltag
auch ausführen können, ist es ratsam, vor der Beschlussfassung über deren
Berufung das Gespräch mit den Personen zu suchen.
Bestimmung des Wahlraums
Der Gemeindewahlleiter bestimmt gemäß § 35 Abs. 1 Gemeinde-
und Kreiswahlordnung (GKWO) für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit
möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume zur Verfügung. Die Wahlräume sollen
nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass
allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert
wird.
Finanzielle Auswirkungen: Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt: Die
für die Wahl notwendigen finanziellen Mittel werden für 2023 zentral im
Haushalt des Amtes Itzehoe-Land eingestellt.