Betreff
Satzung des Amtes Itzehoe-Land über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung); Neufassung der Entschädigunssatzung zum 01.07.2023
Vorlage
AI/HA/582/2023
Art
Beschlussvorlage alt 22.02.2024

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss- und Verwaltungsausschuss des Amtes Itzehoe-Land empfiehlt,

der Amtsausschuss des Amtes Itzehoe-Land beschließt,

 

die Neufassung Satzung des Amtes Itzehoe-Land über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) – ggfs. mit den während der Sitzung(en) vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen.

 

Die Satzung des Amtes Itzehoe-Land über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern

(Entschädigungssatzung) ist von der Amtsvorsteherin auszufertigen und bekannt

zu machen. Die Entschädigungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2023 in Kraft.

 


Sachverhalt:

Die derzeitige Entschädigungssatzung des Amtes Itzehoe-Land wurde mit Datum vom 25.09.2003

erstmals ausgefertigt. Seitdem haben sich rechtliche und auch redaktionelle Änderungen ergeben. Neben diesen Anpassungsbedarfen wird ergänzend die Organisationsform des Amtes zum 01.07.2023 auf eine hauptamtliche Basis gestellt.

 

Insofern ergibt sich ein Anpassungsbedarf in der Form einer Neufassung der Entschädigungssatzung des Amtes Itzehoe-Land.

 

Die Erläuterungen hierzu im Einzelnen:

 

§ 1                         Amtsvorsteherin/Amtsvorsteher

Eine gesonderte Anpassung der allgemein gehaltenen Formulierung ist entbehrlich.

 

Es ist allerdings zu beachten, dass nach der Entschädigungsverordnung für eine/einen Amtsvorsteher/in in hauptamtlich verwalteten Ämtern andere (niedrigere) Höchstbeträge anzuwenden sind. Der Höchstbetrag nach § 4 der EntschädigungsVO beträgt für Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher in hauptamtlich verwalteten Ämtern mit einer Größenordnung bis zu 20.000 Einwohnerinnen/Einwohner 547 €/monatlich.

 

§ 2                         Stellvertretungen der Amtsdirektorin oder Amtsdirektors

Bedingt durch die Organisationsform des Amtes zum 01.07.2023 auf eine hauptamtliche Basis ist diese Regelung neu aufzunehmen:

 

Der Stellvertretung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors wird bei Verhinderung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor vertreten wird, 1/30 des monatlichen Höchstsatzes der einer ehrenamtlichen Amtsvorsteherin bzw. eines ehrenamtlichen Amtsvorstehers nach § 4 der Entschädigungsverordnung zu zahlenden Aufwandsentschädigung (s. Ausführung zur betraglichen Angabe unter § 1).

 

§ 3                         Sitzungsgeld

Unverändert.

 

§ 4                          Verdienstausfall

Unverändert.

 

§ 5                          Abwesenheit vom Haushalt/Kinderbetreuung

Unverändert.

 

§ 6                         Reisekosten, Fahrtkosten

Auf Empfehlung des Gemeindeprüfungsamtes im Rahmen der jüngsten Prüfung wird empfohlen, generell nicht mehr auf das Reisekostenrecht zu verweisen, sondern die Entschädigungsverordnung (EntschädigungsVO) als originäre Grundlage für die Fahrtkosten und Reisekostenvergütung zu benennen. Dies wird im § 6 nunmehr berücksichtigt.

 

§ 7                         Amtswehrführer/in

Für die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren ist neben der

Entschädigungsverordnung die „Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen

Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF)“ sowie die „Landesverordnung über die

Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreter

(EntschVOfF)“ zu beachten. Bislang wurden nach der EntschRichtl-fF bzw. EntschVOfF Reinigungspauschalen an die jeweiligen Funktionsträger zwar geleistet, jedoch wurden diese Regelungen in der Entschädigungssatzung des Amtes Itzehoe-Land bislang nicht aufgenommen.

 

§ 8                         Gemeindewehrführer/in Freiwillige Feuerwehr Krummendiek

Für die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren ist neben der

Entschädigungsverordnung die „Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen

Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF)“ sowie die „Landesverordnung über die

Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreter

(EntschVOfF)“ zu beachten. Bislang wurden nach der EntschRichtl-fF bzw. EntschVOfF Reinigungspauschalen an Funktionsträger sowie Entschädigungen die/den Gerätewart/In der Freiwilligen Feuerwehr Krummendiek zwar geleistet, jedoch wurden diese Regelungen in der Entschädigungssatzung des Amtes Itzehoe-Land als Träger für die Freiwillige Feuerwehr bislang nicht aufgenommen.

 

Der Amtsausschuss hat ferner am 19.11.2018 beschlossen, rückwirkend ab dem 01.01.2018 die Aufwandsentschädigungen auf der Grundlage der möglichen Höchstsätze anzupassen, welche seitdem auch in dieser Form der Beschlussfassung entsprechend vergütet worden. § 7 der derzeit aktuellen Entschädigungssatzung erhält jedoch noch die veraltete Version in der Form einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der EntschädigungsVO. Eine Anpassung (neu im Entwurf unter § 8) hat insofern unbedingt gemäß der gefassten Beschlussfassung vom 19.11.2018 zu erfolgen.

 

§ 9                         Eheschließungsbeamte

Unverändert.

 

§ 10                       Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Regelung wird in Abstimmung mit den behördlichen Datenschutzbeauftragten des Amtes Itzehoe-Land aufgenommen.

 

§ 11                       Inkrafttreten

Die Neufassung der Entschädigungssatzung tritt einhergehend mit der Umstellung der Organisationsform einer hauptamtlich verwalteten Amtsverwaltung Itzehoe-Land zum 01.07.2023 in Kraft. Die Entschädigungssatzung bedarf hingegen zur Hauptsatzung keiner Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

 

 

Hinweis:

Die Entschädigungssatzungen der vom Amt Itzehoe-Land verwalteten Gemeinden sowie des Amtes selbst wurden 2021 vom Gemeindeprüfungsamt des Kreises Steinburg geprüft. Die Empfehlungen seitens des GPS´s wurden entsprechend in der Neufassung umgesetzt.

 

Sowohl der Finanzausschuss- und Verwaltungsausschuss als auch der Amtsausschuss des Amtes Itzehoe-Land werden um Beratung und Beschlussfassung gebeten.


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen im Rahmen bisheriger/bekannter Regelungen zur Entschädigung kommunaler Ehrenämter beim Amt Itzehoe-Land auf Basis der EntschädigungsVO SH bzw. EntschVOfF/EntschRichtl-fF.

 

Anpassung der Regelungen zur Aufwandsentschädigungen bei Amtsvorsteher/in und Stellvertretung Amtsdirektorin/Amtsdirektor – siehe Ausführungen oben. §§1,2.

 


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 –

Entwurf einer Neufassung der Satzung des Amtes Itzehoe-Land über die Entschädigung in

kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) ab 01.07.2023

 

Anlage 2 –

Aktuelle Satzung des Amtes Itzehoe-Land über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern

(Entschädigungssatzung) vom 25.09.2003