Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss- und Verwaltungsausschuss des Amtes Itzehoe-Land empfiehlt,
der Amtsausschuss des Amtes Itzehoe-Land beschließt,
die Neufassung Satzung des Amtes Itzehoe-Land über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) – ggfs. mit den während der Sitzung(en) vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen.
Die Satzung des Amtes Itzehoe-Land über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern
(Entschädigungssatzung) ist von der Amtsvorsteherin auszufertigen und bekannt
zu machen. Die Entschädigungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2023 in Kraft.
Die derzeitige Entschädigungssatzung des Amtes Itzehoe-Land wurde mit Datum vom 25.09.2003
erstmals ausgefertigt. Seitdem haben sich rechtliche und auch redaktionelle Änderungen ergeben. Neben diesen Anpassungsbedarfen wird ergänzend die Organisationsform des Amtes zum 01.07.2023 auf eine hauptamtliche Basis gestellt.
Insofern ergibt sich ein Anpassungsbedarf in der Form einer Neufassung der Entschädigungssatzung des Amtes Itzehoe-Land.
Die Erläuterungen hierzu im Einzelnen:
§ 1 Amtsvorsteherin/Amtsvorsteher
Eine gesonderte Anpassung
der allgemein gehaltenen Formulierung ist entbehrlich.
Es ist allerdings zu
beachten, dass nach der Entschädigungsverordnung für eine/einen
Amtsvorsteher/in in hauptamtlich verwalteten Ämtern andere (niedrigere)
Höchstbeträge anzuwenden sind. Der Höchstbetrag nach § 4 der EntschädigungsVO
beträgt für Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher in hauptamtlich verwalteten
Ämtern mit einer Größenordnung bis zu 20.000 Einwohnerinnen/Einwohner 547
€/monatlich.
§ 2 Stellvertretungen der
Amtsdirektorin oder Amtsdirektors
Bedingt durch die Organisationsform
des Amtes zum 01.07.2023 auf eine hauptamtliche Basis ist diese Regelung neu
aufzunehmen:
Der Stellvertretung der
Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors wird bei Verhinderung der Amtsdirektorin
oder des Amtsdirektors für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung
eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung
abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die
Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor vertreten wird, 1/30 des monatlichen
Höchstsatzes der einer ehrenamtlichen Amtsvorsteherin bzw. eines ehrenamtlichen
Amtsvorstehers nach § 4 der Entschädigungsverordnung zu zahlenden
Aufwandsentschädigung (s. Ausführung zur betraglichen Angabe unter § 1).
§ 3 Sitzungsgeld
Unverändert.
§ 4 Verdienstausfall
Unverändert.
§ 5 Abwesenheit
vom Haushalt/Kinderbetreuung
Unverändert.
§ 6 Reisekosten,
Fahrtkosten
Auf Empfehlung des
Gemeindeprüfungsamtes im Rahmen der jüngsten Prüfung wird empfohlen, generell
nicht mehr auf das Reisekostenrecht zu verweisen, sondern die Entschädigungsverordnung
(EntschädigungsVO) als originäre Grundlage für die Fahrtkosten und
Reisekostenvergütung zu benennen. Dies wird im § 6 nunmehr berücksichtigt.
§ 7 Amtswehrführer/in
Für die Entschädigung von
Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren ist neben der
Entschädigungsverordnung die
„Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen
Feuerwehren und der
Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF)“ sowie die „Landesverordnung über die
Entschädigung der
Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreter
(EntschVOfF)“ zu beachten.
Bislang wurden nach der EntschRichtl-fF bzw. EntschVOfF Reinigungspauschalen an
die jeweiligen Funktionsträger zwar geleistet, jedoch wurden diese Regelungen
in der Entschädigungssatzung des Amtes Itzehoe-Land bislang nicht aufgenommen.
§ 8 Gemeindewehrführer/in
Freiwillige Feuerwehr Krummendiek
Für die Entschädigung von
Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren ist neben der
Entschädigungsverordnung die
„Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen
Feuerwehren und der
Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF)“ sowie die „Landesverordnung über die
Entschädigung der
Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreter
(EntschVOfF)“ zu beachten.
Bislang wurden nach der EntschRichtl-fF bzw. EntschVOfF Reinigungspauschalen an
Funktionsträger sowie Entschädigungen die/den Gerätewart/In der Freiwilligen
Feuerwehr Krummendiek zwar geleistet, jedoch wurden diese Regelungen in der
Entschädigungssatzung des Amtes Itzehoe-Land als Träger für die Freiwillige
Feuerwehr bislang nicht aufgenommen.
Der Amtsausschuss hat
ferner am 19.11.2018 beschlossen, rückwirkend ab dem 01.01.2018 die
Aufwandsentschädigungen auf der Grundlage der möglichen Höchstsätze
anzupassen, welche seitdem auch in dieser Form der Beschlussfassung
entsprechend vergütet worden. § 7 der derzeit aktuellen Entschädigungssatzung
erhält jedoch noch die veraltete Version in der Form einer
Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der EntschädigungsVO.
Eine Anpassung (neu im Entwurf unter § 8) hat insofern unbedingt gemäß der
gefassten Beschlussfassung vom 19.11.2018 zu erfolgen.
§ 9 Eheschließungsbeamte
Unverändert.
§ 10 Verarbeitung
personenbezogener Daten
Die Regelung wird in
Abstimmung mit den behördlichen Datenschutzbeauftragten des Amtes Itzehoe-Land
aufgenommen.
§ 11 Inkrafttreten
Die Neufassung der
Entschädigungssatzung tritt einhergehend mit der Umstellung der
Organisationsform einer hauptamtlich verwalteten Amtsverwaltung Itzehoe-Land
zum 01.07.2023 in Kraft. Die Entschädigungssatzung bedarf hingegen zur
Hauptsatzung keiner Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.
Hinweis:
Die Entschädigungssatzungen der vom Amt Itzehoe-Land verwalteten Gemeinden sowie des Amtes selbst wurden 2021 vom Gemeindeprüfungsamt des Kreises Steinburg geprüft. Die Empfehlungen seitens des GPS´s wurden entsprechend in der Neufassung umgesetzt.
Sowohl der Finanzausschuss- und Verwaltungsausschuss als auch der Amtsausschuss des Amtes Itzehoe-Land werden um Beratung und Beschlussfassung gebeten.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen im Rahmen bisheriger/bekannter Regelungen zur
Entschädigung kommunaler Ehrenämter beim Amt Itzehoe-Land auf Basis der
EntschädigungsVO SH bzw. EntschVOfF/EntschRichtl-fF.
Anpassung
der Regelungen zur Aufwandsentschädigungen bei Amtsvorsteher/in und
Stellvertretung Amtsdirektorin/Amtsdirektor – siehe Ausführungen oben. §§1,2.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 –
Entwurf einer Neufassung der Satzung des Amtes Itzehoe-Land über die Entschädigung in
kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) ab 01.07.2023
Anlage 2 –
Aktuelle Satzung des Amtes Itzehoe-Land über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern
(Entschädigungssatzung) vom 25.09.2003