Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zu
beschließen, einen Antrag auf Befreiung vom Zerstörungs- bzw. erheblichen
Beeinträchtigungsverbot gem. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 30
BNatSchG, § 21 LNatSchG SH bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen und
das vorliegende wohnbauliche Entwicklungskonzept „Untersuchung zur
Innenentwicklung und zu Siedlungserweiterungsflächen“ der Gemeinde
Heiligenstedtenerkamp beizufügen.
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Heiligenstedtenerkamp hat am
10.12.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Pferdekoppel“ für das
Gebiet "östlich der Straße Schulberg, südlich der Hauptstraße 17a bis 25
und westlich der Bebauung Hinrich-Roß-Straße" beschlossen.
Im Rahmen der Kartierungsarbeiten des beauftragten
Planungsbüros wurde seinerzeit festgestellt, dass sich ein großflächiges
Biotop, ein arten- und strukturreiches Dauergrünland, auf einem großen Bereich
der Fläche auf natürlichem Wege entwickelt hat. Dies wurde auf Nachfrage durch
das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) bestätigt.
Die Zerstörung oder die sonstige erhebliche Beeinträchtigung eines solchen
Biotops ist gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG SH verboten. Dies hat
entsprechende Auswirkungen auf das Planungsvorhaben der Gemeinde
Heiligenstedtenerkamp.
Ein Ortstermin mit der Unteren Naturschutzbehörde hat
ergeben, dass es grundsätzlich gem. § 67 BNatSchG möglich ist, einen Antrag auf
Befreiung vom Biotopschutz / vom Zerstörungs- bzw. erheblichen
Beeinträchtigungsverbot zu stellen. Eine Befreiung kann dann gewährt werden,
wenn „dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist“.
Um diese Notwendigkeit darzustellen ist die Erstellung einer
aussagekräftig begründeten Flächenalternativenprüfung erforderlich; es ist
nachzuweisen, dass eine wohnbauliche Bebauung nur auf der o.g. Fläche (=
Pferdekoppel) realisiert werden kann und andere, mögliche gemeindliche Flächen
aus zu nennenden Gründen nicht in Frage kommen / zur Verfügung stehen. Die
vorhandenen Innenentwicklungspotenziale in der Gemeinde sind zu prüfen und
deren Umsetzbarkeit auszuschließen.
Die Gemeindevertretung beschloss daher, dass ein Planungsbüro
mit der o.g. Prüfung beauftragt werden soll. Zwischenzeitlich wurde eine
Prüfung durchgeführt und ein sog. wohnbauliches Konzept erstellt. Dieses wurde
in einem internen Abstimmungsgespräch am 24.08.2023 Vertretern der Gemeinde
vorgestellt. Das Konzept wird aktuell noch geringfügig angepasst und wird in
der kommenden Woche nachgereicht. Der Inhalt wird im Rahmen der Sitzung des
Bauausschusses kurz vorgestellt.
Es wird vorgeschlagen, zu beschließen, das wohnbauliche
Konzept in der vorliegenden Form mit einem Antrag auf Befreiung gem. § 67 Abs.
1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG bei der Unteren Naturschutzbehörde einzureichen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine neuen finanziellen Auswirkungen.