Betreff
Bebauungsplan Nr. 4 "Pferdekoppel"; hier: Sachstand und Beschluss über Antrag auf Befreiung gem. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG
Vorlage
Hstk/BA/589/2023
Art
Beschlussvorlage alt 22.02.2024

Beschlussvorschlag:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen, einen Antrag auf Befreiung vom Zerstörungs- bzw. erheblichen Beeinträchtigungsverbot gem. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 30 BNatSchG, § 21 LNatSchG SH bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen und das vorliegende wohnbauliche Entwicklungskonzept „Untersuchung zur Innenentwicklung und zu Siedlungserweiterungsflächen“ der Gemeinde Heiligenstedtenerkamp beizufügen.

 


Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung Heiligenstedtenerkamp hat am 10.12.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Pferdekoppel“ für das Gebiet "östlich der Straße Schulberg, südlich der Hauptstraße 17a bis 25 und westlich der Bebauung Hinrich-Roß-Straße" beschlossen.

 

Im Rahmen der Kartierungsarbeiten des beauftragten Planungsbüros wurde seinerzeit festgestellt, dass sich ein großflächiges Biotop, ein arten- und strukturreiches Dauergrünland, auf einem großen Bereich der Fläche auf natürlichem Wege entwickelt hat. Dies wurde auf Nachfrage durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) bestätigt. Die Zerstörung oder die sonstige erhebliche Beeinträchtigung eines solchen Biotops ist gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG SH verboten. Dies hat entsprechende Auswirkungen auf das Planungsvorhaben der Gemeinde Heiligenstedtenerkamp.

 

Ein Ortstermin mit der Unteren Naturschutzbehörde hat ergeben, dass es grundsätzlich gem. § 67 BNatSchG möglich ist, einen Antrag auf Befreiung vom Biotopschutz / vom Zerstörungs- bzw. erheblichen Beeinträchtigungsverbot zu stellen. Eine Befreiung kann dann gewährt werden, wenn „dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist“.

 

Um diese Notwendigkeit darzustellen ist die Erstellung einer aussagekräftig begründeten Flächenalternativenprüfung erforderlich; es ist nachzuweisen, dass eine wohnbauliche Bebauung nur auf der o.g. Fläche (= Pferdekoppel) realisiert werden kann und andere, mögliche gemeindliche Flächen aus zu nennenden Gründen nicht in Frage kommen / zur Verfügung stehen. Die vorhandenen Innenentwicklungspotenziale in der Gemeinde sind zu prüfen und deren Umsetzbarkeit auszuschließen.

 

Die Gemeindevertretung beschloss daher, dass ein Planungsbüro mit der o.g. Prüfung beauftragt werden soll. Zwischenzeitlich wurde eine Prüfung durchgeführt und ein sog. wohnbauliches Konzept erstellt. Dieses wurde in einem internen Abstimmungsgespräch am 24.08.2023 Vertretern der Gemeinde vorgestellt. Das Konzept wird aktuell noch geringfügig angepasst und wird in der kommenden Woche nachgereicht. Der Inhalt wird im Rahmen der Sitzung des Bauausschusses kurz vorgestellt.

 

Es wird vorgeschlagen, zu beschließen, das wohnbauliche Konzept in der vorliegenden Form mit einem Antrag auf Befreiung gem. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG bei der Unteren Naturschutzbehörde einzureichen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich keine neuen finanziellen Auswirkungen.