Beschlussvorschlag:
lediglich Kenntnisnahme
Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023
entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde
nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung
überplant werden dürfen. Nach Ansicht des Gerichts verstößt § 13 b Satz 1 BauGB
gegen EU-Recht. Der im Verfahren beklagte Bebauungsplan wurde für unwirksam
erklärt. Kernpunkt ist, dass der nationale Gesetzgeber mit dem § 13b BauGB von
vornherein erhebliche Umweltauswirkungen ausschließt (Planung ohne
Umweltprüfung), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen Unionsrecht
verstößt.
Der Bebauungsplan Nr.4 „Sandkuhlskoppel“ der Gemeinde Peissen
wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt. In diesem sind
aktuell 3 Grundstücke noch nicht bebaut, wobei eines dieser Grundstücke bereits
veräußert ist. Das Planverfahren ist insgesamt abgeschlossen und die einjährige
Rügefrist bereits abgelaufen.
Nach den vorläufigen
Handlungsempfehlungen des Innenministeriums Schleswig-Holstein spricht einiges
dafür, dass ein unter europarechtlichen Gesichtspunkten fehlerhaft
aufgestellter „§13b-Plan“ in den Anwendungsbereich des § 215 BauGB fällt.
Danach wäre der Fehler, wenn er nicht binnen Jahresfrist gerügt worden ist,
nach Maßgabe des § 215 BauGB unbeachtlich und der § 13b-Plan wirksam. Dies
würde für den B-Plan 4 der Gemeinde Peissen zutreffen.
Die Anwendbarkeit des § 215 BauGB im Kontext der Entscheidung
des BVerwG wird man aber erst nach Auswertung der zwischenzeitlich vorliegenden
Urteilsgründe sicher beurteilen können.
Die finalen Handlungsempfehlungen sind abzuwarten.
Sollte bis dahin die Absicht bestehen ein Grundstück zu
veräußern, bzw. ein Bauherr ein Genehmigungsfreistellungsverfahren einleiten
wollen, wird vorab um Kontaktaufnahme mit der Amtsverwaltung gebeten.
Finanzielle Auswirkungen: