Betreff
Bildung einer Ausgleichsrücklage zum 01.01.2024
Vorlage
Hst/AfF/362/2023
Art
Beschlussvorlage alt 22.02.2024

Sachverhalt und Rechtslage:

Aufgrund der Änderungen der GemHVO – der Zusatz „Doppik“ entfällt ab dem 01.01.2024 -, die zum 01.01.2024 in Kraft treten, wird es den Kommunen ermöglicht, im Rahmen ihrer Haushaltsberatungen eine Entnahme aus der Ergebnisrücklage und der allgemeinen Rücklage vorzunehmen, sofern eine angemessene Eigenkapitalquote gewahrt ist. Für diesen Zweck wird eine Ausgleichsrücklage geschaffen, die in der Bilanz als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen ist.

 

Zukünftig gilt der Haushalt als ausgeglichen, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können (sogenannter „fiktiver Haushaltsausgleich“).

 

Gemäß § 60 Abs. 3 GemHVO hat die Gemeindevertretung über die Neuverteilung der Eigenkapitalpositionen ab dem 01.01.2024 zu entscheiden.

 

Im Einzelnen sind dabei folgende Rechtsänderungen zu berücksichtigen:

 

  • § 25 Abs. 3 GemHVO:

Die allgemeine Rücklage muss bei Inanspruchnahme

der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 einen Bestand in Höhe von mindestens 20 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses der Gemeinde aufweisen.

 

  • § 26 Abs. 3 GemHVO:

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage ist nur bei positivem Finanzmittelbestand (kein Bestand an Kassenkrediten oder Abdeckung der Kassenkredite innerhalb von vier Wochen nach dem Bilanzstichtag) zulässig.

 

  • §§ 51 und 52 GemHVO:

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage ist als Vorgang von besonderer Bedeutung im Bilanzanhang und im Lagebericht zu erläutern.

 

  • § 60 GemHVO - Übergangsregelungen:

Die (planerische) Inanspruchnahme ist bereits für die Haushaltsplanung 2024 möglich. Basis für die Neuaufteilung der Eigenkapitalpositionen ist dann der Jahresabschluss 2022.

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen:

Die Gemeinde Heiligenstedten bildet zum 01.01.2024 aus der bisherigen Allgemeinen Rücklage in Höhe von 3.999.334,33 Euro (Stand: 31.12.2022), der Ergebnisrücklage in Höhe von 486.329,30 Euro (Stand: 31.12.2022) und dem Jahresergebnis 2022 in Höhe von 383.577,18 Euro folgende neue Rücklagen:

 

1. die Allgemeine Rücklage in Höhe von 1.591.989,48 Euro und

2. die Ausgleichsrücklage in Höhe von 3.277.251,33 Euro.