Betreff
Erneuerung des Wirtschaftsweges "Lütten Weg"
Vorlage
Moo/BA/612/2023
Art
Beschlussvorlage alt 22.02.2024

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt, ein Ingenieurbüro mit der Planung und Baubegleitung zu beauftragen und den Bürgermeister zu ermächtigen, die nötigen Aufträge zu erteilen. Die Haushaltsmittel in Höhe von 12.000,-€ werden im Haushalt 2024 bereit gestellt.

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde beschloss am 12.06.2023 den Wirtschaftsweg „Lütten Weg“, durch Herstellung eines wassergebundenen Weges unter Einbau einer Tragschicht aus Betonrecycling mit gleichzeitiger Verlegung einer Geotextilbewehrung, zu erneuern.

 

Aufgrund der aktuellen Ersatzbaustoffverordnung (Einführung 01.08.2023) und der Tatsache, dass der Weg im Wasserschutzgebiet liegt, ist die Durchführung der Baumaßnahme nicht wie seinerzeit in der Kostenschätzung angenommen umzusetzen.

 

Die Ersatzbaustoffverordnung ist Teil der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz. Diese enthält außerdem eine Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie Änderungen der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung.

Mit Einführung der Ersatzbaustoffverordnung in Verbindung mit der Änderung LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) haben sich Änderungen im Umgang mit Ersatzbaustoffen und Böden ergeben.

Für die Gemeinden verändert sich hierdurch der Umgang mit lagernden/angelieferten Boden- und Aufbruchmaterialien.

Für die Verwendung von Böden gelten zwei Verordnungen, zum einen die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), sowie die Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Durch die Nutzung (Einbau od. Aufbringung) solcher Materialien findet eine Bodenveränderung statt, die i.d.R. nicht einfach ohne Zustimmung erfolgen darf. Das heißt bevor die Boden- und Aufbruchmaterialien eingebracht werden dürfen, müssen diese beprobt werden (Ermittlung potenzieller Schadstoffgehalte). Es ist darauf zu achten, vor der Nutzung von Boden- Aufbruchmaterialien eine Analyse durch ein Prüflabor durchführen zu lassen oder diese Analyse vom Lieferanten abzufordern. Erst nach der Analyse kann die Art und Weise der weiteren Verwendung geplant werden. Des Weiteren sind im Bereich von Wasserschutzgebieten besondere Auflagen zu erfüllen und mit dem Umweltamt des Kreises Steinburg abzusprechen. Mit der Planung der Maßnahme ist ein Ingenieurbüro zu beauftragen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Für die Planung und Baubegleitung der Maßnahme durch ein Ingenieurbüro sind Kosten in Höhe von ca. 12.000,-€ in den Haushalt 2024 einzustellen.