Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, ein Ingenieurbüro mit der
Planung und Baubegleitung zu beauftragen und den Bürgermeister zu ermächtigen,
die nötigen Aufträge zu erteilen. Die Haushaltsmittel in Höhe von 12.000,-€
werden im Haushalt 2024 bereit gestellt.
Sachverhalt:
Die Gemeinde beschloss am 12.06.2023 den Wirtschaftsweg
„Lütten Weg“, durch Herstellung eines wassergebundenen Weges unter Einbau einer
Tragschicht aus Betonrecycling mit gleichzeitiger Verlegung einer
Geotextilbewehrung, zu erneuern.
Aufgrund der aktuellen Ersatzbaustoffverordnung (Einführung
01.08.2023) und der Tatsache, dass der Weg im Wasserschutzgebiet liegt, ist die
Durchführung der Baumaßnahme nicht wie seinerzeit in der Kostenschätzung
angenommen umzusetzen.
Die Ersatzbaustoffverordnung ist Teil der Mantelverordnung
für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz. Diese enthält außerdem eine Neufassung
der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie Änderungen der
Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung.
Mit Einführung der Ersatzbaustoffverordnung in Verbindung mit
der Änderung LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) haben sich
Änderungen im Umgang mit Ersatzbaustoffen und Böden ergeben.
Für die Gemeinden verändert sich hierdurch der Umgang mit
lagernden/angelieferten Boden- und Aufbruchmaterialien.
Für die Verwendung von Böden gelten zwei Verordnungen, zum
einen die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), sowie die
Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Durch die Nutzung (Einbau od. Aufbringung)
solcher Materialien findet eine Bodenveränderung statt, die i.d.R. nicht
einfach ohne Zustimmung erfolgen darf. Das heißt bevor die Boden- und
Aufbruchmaterialien eingebracht werden dürfen, müssen diese beprobt werden
(Ermittlung potenzieller Schadstoffgehalte). Es ist darauf zu achten, vor der
Nutzung von Boden- Aufbruchmaterialien eine Analyse durch ein Prüflabor
durchführen zu lassen oder diese Analyse vom Lieferanten abzufordern. Erst nach
der Analyse kann die Art und Weise der weiteren Verwendung geplant werden. Des Weiteren
sind im Bereich von Wasserschutzgebieten besondere Auflagen zu erfüllen und mit
dem Umweltamt des Kreises Steinburg abzusprechen. Mit der Planung der Maßnahme
ist ein Ingenieurbüro zu beauftragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die
Planung und Baubegleitung der Maßnahme durch ein Ingenieurbüro sind Kosten in
Höhe von ca. 12.000,-€ in den Haushalt 2024 einzustellen.