Begründung:
Bei der Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hat sich der Vorhabenträger gem. § 12
Abs. 1 BauGB zur Durchführung des geplanten Vorhabens innerhalb einer
bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten vor dem
Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu verpflichten. Dies
geschieht in der Form eines Durchführungsvertrages, über den die
Gemeindevertretung zu beschließen hat.
Bzgl. der Vorgabe,
dass der Vertrag vor dem Satzungsbeschluss zu schließen ist, reicht es gemäß
der ständigen Rechtsprechung aus, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger unterschrieben ist
und das Zustandekommen des Vertrages nur noch von der Zustimmung der
Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme
des Angebots ermächtigt wird.
Ein durch den
Vorhabenträger unterschriebener Vertrag liegt der Gemeinde vor.
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt den vorliegenden Durchführungsvertrag über die
Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen zu dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 „Solarpark Heiligenstedten“ der Gemeinde
Heiligenstedten für das Gebiet "nördlich der zweispurigen Bahnstrecke
Elmshorn-Westerland, westlich des Friedhofs Julianka und südöstlich der
Gemeindegrenze zur Gemeinde Oldendorf".
Der Bürgermeister
wird ermächtigt, den Durchführungsvertrag zu unterzeichnen.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle
Auswirkungen entstehen durch den Vertragsabschluss nicht.
Anlagen: