Begründung:
Im Zeitraum vom
20.12.2023 bis 24.01.2024 wurde im Rahmen der Aufstellung der 5.
Änderung des gemeinsamen F-Planes der Arbeitsgemeinschaft Itzehoe und Umland
für den Bereich der Gemeinde Heiligenstedten
für das Gebiet "nördlich der zweispurigen Bahnstrecke Elmshorn-Westerland,
westlich des Friedhofs Julianka und südöstlich der Gemeindegrenze zur Gemeinde
Oldendorf" die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Es wurden aus der Öffentlichkeit keine
Stellungnahmen abgegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung
berührt werden kann, wurden im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB am
19.12.2023 unterrichtet und
zur Äußerung aufgefordert. Sie konnten parallel zur o.g. Auslegung bis zum
24.01.2024 ihre Stellungnahme abgeben. Zeitgleich wurde ebenso die
Landesplanung gem. § 11 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LaPlaG) durch
Planungsanzeige über das Planvorhaben informiert und um Stellungnahme gebeten.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind durch die
Gemeindevertretung zu prüfen und abzuwägen, bevor der abschließende Beschluss
zur 5. Änderung des gemeinsamen F-Planes der Arbeitsgemeinschaft Itzehoe und
Umland für den Bereich der Gemeinde Heiligenstedten gefasst werden kann.
Aufgrund der abgegeben Stellungnahmen ergeben sich u.a. die folgenden
Änderungen und Ergänzungen, die in den Planentwurf eingearbeitet worden sind:
- Diverse Hinweise von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange, die sich auf die Genehmigungsebene des Vorhabens und nicht die
Bauleitplanung beziehen, wurden unter Kapitel 8 der Begründung
zum F-Plan „Abstimmungsbedarf bei Umsetzung der Planung, Hinweise für den
Vorhabenträger“ mit
aufgenommen.
- Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde:
Zu den
Bauzeitenregelungen (= Artenschutz Brutvögel) erfolgten weitere
Abstimmungsgespräche mit der Unteren Naturschutzbehörde. Der Bau bzw. die
Baufeldräumung ist im gesamten Plangebiet nur außerhalb der Brutzeit, im
Zeitraum vom 01. August bis 28./29. Februar, durchzuführen. Für Nebenanlagen,
wie Transformatoren-, Wechselrichter-, Übergabestationen und Batteriespeichern
sowie teilversiegelte Erschließungswege, gilt der Bauzeitraum vom 01. Juli bis
28./29. Februar, sofern sich die Arbeiten bis zum 31.07. ausschließlich auf den
Bereich außerhalb der 40 m Zonen um die Brutstandorte beschränken. Dies ist
entsprechend in den Umweltbericht zum F-Plan mit aufgenommen worden.
Im östlichen Planbereich ist ein
5 m breiter Saumstreifen (= Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft) neu festgesetzt worden. Das ergibt sich
daraus, das auf Ebene des B-Planes hier zu einem in diesem Bereich geplanten
Anpflanzungsgebot ein Mindestabstand von 5 m zum Planvorhaben eingehalten werden
muss. Da die Unterhaltung eines Saumsteifens nicht von diesem Mindestabstand
betroffen ist, bot es sich an, einen ebensolchen als sowieso erforderliche
Ausgleichsmaßnahme zu erbringen.
- Stellungnahme der Unteren Forstbehörde:
Die Untere
Forstbehörde hat auf einen einzuhaltenden Waldabstand im nördlichen Bereich des
Plangebietes hingewiesen. Dieser wird nun nachträglich berücksichtigt.
Im Rahmen
der vorangestellten frühzeitigen TöB-Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB wurden von
der Unteren Forstbehörde leider weder Bedenken noch Hinweise dazu geäußert.
- Stellungnahme des Deich- und
Hauptsielverbandes Wilstermarsch / des Sielverbandes Julianka
Es wird
darauf hingewiesen, dass von der Planabsicht das im Plangebiet befindliche
Verbandsgewässer
„Graben 1“ betroffen ist. Dieses Gewässer durchfließt das Plangebiet von
Nordost nach Südwest bis zum Bahndamm, knickt dort nach Westen ab und verläuft danach
weiter parallel zum Bahndamm (auch außerhalb des Plangebietes). Für den Teil
des „Graben 1“, der das Plangebiet in zwei Hälften teilt, wurde eine zukünftige
Entwidmung in Aussicht gestellt (siehe Anlage zur Abwägungstabelle). Es handelt
sich für diesen Teil also zukünftig um kein Verbandsgewässer mehr. Für den zukünftig entwidmeten
Teilabschnitt gelten die Hinweise und Forderungen des Wasserverbandes somit
nicht.
Der
bestehende 5 m breite Schutz- und Unterhaltungsstreifen der Verbandsgewässer im
Süden des Geltungsbereiches (= Räumstreifen) wurde innerhalb der Planzeichnung
geringfügig gen Osten erweitert, da der Antrag auf Entwidmung für den angrenzenden Abschnitt des
Grabens 1 nicht gelten soll. Zudem wird dieser kleine Abschnitt dadurch auch nicht mehr von
einem Saumstreifen (= Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) überlagert.
Um eine naturnahe Entwicklung im
ufernahen Bereich unter Einbezug der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL)
zu ermöglichen, empfahl der Verband zudem eine Verbreiterung des Räumstreifens
über die satzungskonformen 5 m Breite hinaus. Die Notwendigkeit hierfür wurde
seitens des Planungsbüros nicht gesehen.
Bzgl. der Volltexte der eingegangenen Stellungnahmen und der
vorgenommenen Abwägung wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen.
Gemäß einer Prüfung des Planungsbüros
werden durch diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Im Baugesetzbuch (BauGB) heißt es seit
der vergangenen Gesetzesänderung: „Wird
der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4
Absatz 2 geändert
oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu
veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung
führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von
Belangen." Unter der Voraussetzung, dass die
Einwendungen seitens der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren
Forstbehörde erfüllt werden, sieht das Planungsbüro die Belange der Träger
öffentlicher Belange hier nicht stärker berührt. Dies gilt auch für die
Einwendungen / Änderungen, die laut Abwägungsunterlage und Beschlussvorlage
Hst/BA/647/2024 den B-Plan betreffen. Hierzu wurde auch Rücksprache mit der
Unteren Naturschutzbehörde gehalten, die ihre Belange im Zuge der oben
genannten Änderungen (und denen, die den B-Plan betreffen, vgl.
Abwägungsunterlage / Beschlussvorlage Hst/BA/647/2024) nicht stärker, sondern
deutlich weniger stark bzw. nicht mehr berührt sieht. Ebenso verhält es sich
mit den Belangen, durch die der Deich- und Hauptsielverband Wilstermarsch / der
Sielverband Julianka berührt ist: gemäß dessen Satzung ist beidseitig ein 5 m
breiter Unterhaltungsstreifen zum Graben zu berücksichtigen. Für den kleinen
Abschnitt im südlichen Plangebiet, an dem die Grabenentwidmung gemäß Antrag des
Vorhabenträgers nun nicht mehr greift, ist der Unterhaltungsstreifen
nachrichtlich übernommen worden. Zudem wird dieser Abschnitt nicht mehr von
einer Maßnahmenfläche überlagert (auch dies ist gemäß Satzung auszuschließen).
Den Belangen des Deich- und Hauptsielverbandes Wilstermarsch wird somit
Rechnung getragen. Weiterhin kann das Planungsbüro auch keine stärkere
Berührung der Belange der Öffentlichkeit erkennen. Somit ist eine erneute
Veröffentlichung nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung Heiligenstedten beschließt wie folgt:
- Die während der Veröffentlichung des
Entwurfs der 5. Änderung des gemeinsamen F-Planes der Arbeitsgemeinschaft
Itzehoe und Umland für den Bereich der Gemeinde Heiligenstedten
abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB hat die
Gemeindevertretung mit dem der Beschlussvorlage Hst/BA/643/2024 als Anlage
1 beigefügten Ergebnis geprüft. Die Anlage ist Bestandteil des
Beschlusses.
- Die
Gemeindevertretung beschließt, den Abwägungsempfehlungen zu folgen und den
Planentwurf entsprechend der
der Beschlussvorlage Hst/BA/643/2024 beigefügten Abwägungsunterlage zu
ändern; andere Beurteilungskriterien
haben sich nicht ergeben. Die jeweiligen abwägungsrelevanten
Gesichtspunkte sind in der der Beschlussvorlage Hst/BA/643/2024
beigefügten Anlage 1 aufgeführt und die Ergebnisse der Prüfung
begründet; weiterhin ist dargelegt, welche Anregungen berücksichtigt,
nicht berücksichtigt oder teilweise berücksichtigt worden sind.
- Das
Planungsbüro wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben
haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes
zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl
der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...
davon anwesend ...
Ja-Stimmen: ...
Nein-Stimmen: ...
Stimmenthaltungen:
...
Bemerkung:
Aufgrund des § 22
GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von den
Beratungen und den Abstimmungen ausgeschlossen; sie waren weder bei den
Beratungen noch bei den Abstimmungen anwesend:
Finanzielle Auswirkungen:
Finanziellen
Auswirkungen entstehen durch diesen Sachverhalt nicht.
Anlagen: