Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 10 "Solarpark Heiligenstedten" der Gemeinde Heiligenstedten; hier: Abwägung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Veröffentlichung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen
Vorlage
Hst/BA/647/2024
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Im Zeitraum vom 20.12.2023 bis 24.01.2024 wurde im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 "Solarpark Heiligenstedten" der Gemeinde Heiligenstedten für das Gebiet "nördlich der zweispurigen Bahnstrecke Elmshorn-Westerland, westlich des Friedhofs Julianka und südöstlich der Gemeindegrenze zur Gemeinde Oldendorf" die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Es wurden aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB am 19.12.2023 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert. Sie konnten parallel zur o.g. Auslegung bis zum 24.01.2024 ihre Stellungnahme abgeben. Zeitgleich wurde ebenso die Landesplanung gem. § 11 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LaPlaG) durch Planungsanzeige über das Planvorhaben informiert und um Stellungnahme gebeten.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind durch die Gemeindevertretung zu prüfen und abzuwägen, bevor der abschließende Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 gefasst werden kann. Aufgrund der abgegeben Stellungnahmen ergeben sich u.a. die folgenden Änderungen und Ergänzungen, die in den Planentwurf eingearbeitet worden sind:

 

  • Diverse Hinweise von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die sich auf die Genehmigungsebene des Vorhabens und nicht die Bauleitplanung beziehen, wurden unter Kapitel 9 der Begründung zum B-Plan „Abstimmungsbedarf bei Umsetzung der Planung, Hinweise für den Vorhabenträger“ mit aufgenommen.

 

  • Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde:

Zu den Bauzeitenregelungen (= Artenschutz Brutvögel) erfolgten weitere Abstimmungsgespräche mit der Unteren Naturschutzbehörde. Der Bau bzw. die Baufeldräumung ist im gesamten Plangebiet nur außerhalb der Brutzeit, im Zeitraum vom 01. August bis 28./29. Februar, durchzuführen. Für Nebenanlagen, wie Transformatoren-, Wechselrichter-, Übergabestationen und Batteriespeichern sowie teilversiegelte Erschließungswege, gilt der Bauzeitraum vom 01. Juli bis 28./29. Februar, sofern sich die Arbeiten bis zum 31.07. ausschließlich auf den Bereich außerhalb der 40 m Zonen um die Brutstandorte beschränken. Dies ist entsprechend in den Textteil B zum B-Plan sowie in den Umweltbericht zum B-Plan mit aufgenommen worden.

 

 

Aufgrund der Forderung nach einem mindestens 10 m breiten Wildkorridor zwischen Bebauung und äußerem Gleisbett (ein Wildkorridor mit einem geringeren Abstand war bereits berücksichtigt worden), haben sich im südlichen Plangebiet die Baugrenzen leicht nach Norden verschoben. Unter den Festsetzungen Nr. 3.1 und Nr. 3.2 in Textteil B ist aufgenommen worden, dass ein Mindestabstand von 10,00 m zum äußeren Gleisbett einzuhalten ist und dieser Mindestabstand auch für die geplante Einfriedung gilt.

 

 

Ebenfalls verschoben hat sich die Baugrenze im östlichen Planbereich. Statt zuvor 2 m ist nun ein Mindestabstand von 5 m zu der geplanten Eingrünungsmaßnahme am östlichen Rand (= Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) freizuhalten. Darüber hinaus ist in diesem Bereich nun ebenfalls ein 5 m breiter Saumstreifen (= Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) festgesetzt worden.

 

 

Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen hat sich noch folgende Änderung ergeben:

Durch die Entwicklung artenreicher Saumstreifen innerhalb des Plangebietes werden nun 5.959 m² an Ausgleich statt zuvor 3.344 m² erbracht. Gemeinsam mit der geplanten Anpflanzungsfläche werden somit insgesamt 6.756 m² innerhalb der Planfläche erbracht. Das restliche Ausgleichserfordernis von 8.744 m² wird über eine externe Ausgleichsfläche in der Nachbargemeinde Oldendorf (Flurstücke 3/2 der Flur 1 der Gemarkung Oldendorf) erbracht. Hierfür wurde ein Ausgleichskonzept erstellt (siehe neue Anlage zur Begründung des B-Planes).

 

 

Die Festsetzungen 4.1 und 4.2 (= Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) wurden um Pflegevorgaben ergänzt. U.a. wurden auch zuvor festgelegte Zeiträume, in denen bestimme Maßnahmen durchgeführt werden dürfen (oder eben auch nicht), geändert. Die konkreten Ergänzungen sind den folgenden beiden Absätzen zu entnehmen (unterstrichene Abschnitte):

 

4.1:

Auf den mit Solarmodulen einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen überstellten

Grün- und Ackerlandflächen findet eine landwirtschaftliche Zusatznutzung statt: zulässig ist eine extensive Beweidung mit Schafen (1,5 Großvieheinheit/ ha) im Zeitraum vom 15. Mai bis zum 30. November oder eine ein- bis zwei-schürige Mahd. Es ist eine autochthone Regiosaatgutmischung (Mischung Nr. 24 „Solarpark“ aus dem Ursprungsgebiet 01 (Nordwestdeutsches Tiefland) der Rieger-Hofmann GmbH) auszubringen. Die Mahd hat frühestens ab dem 01. Juli zu erfolgen. Die Mahd hat von innen nach außen zu erfolgen. Zum Schutz der Fauna sind für die Mahd ausschließlich Balkenmähgeräte zulässig. Der Einsatz von Saug-, Schlegel-, Scheiben- oder Tellermähwerken ist auszuschließen. Die Schnitthöhe muss mindestens 12 cm betragen und bei jeder Mahd sind mindestens 20 % der Fläche möglichst an wechselnder Stelle als Refugium stehenzulassen. Die Lagerung von Gerätschaften oder Futtervorrat auf der Fläche ist unzulässig. Das Mahdgut ist vollständig von den Flächen zu entfernen. Auf eine Bodenbearbeitung ist möglichst zu verzichten. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie organischem/mineralischem Dünger, Festmist, Gülle, Klärschlämmen oder Gärsubstraten aus Biogasanlagen ist nicht zulässig. Ebenso ist ein Walzen der Flächen sowie das Schleppen zwischen dem 15. März und dem 01. September nicht zulässig.

 

4.2:

Auf den mit einer T-Linie gekennzeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur

Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein Saumstreifen freizuhalten, der extensiv zu pflegen ist. Dieser Saumstreifen ist mit Regiosaat einzusäen. Es ist eine ein-schürige Mahd vorzusehen. Die Mahd hat frühestens ab dem 01. August zu erfolgen. Die Mahd hat von innen nach außen zu erfolgen. Zum Schutz der Fauna sind für die Mahd ausschließlich Balkenmähgeräte zulässig. Der Einsatz von Saug-, Schlegel-, Scheiben- oder Tellermähwerken ist auszuschließen. Die Schnitthöhe muss mindestens 12 cm betragen und bei jeder Mahd sind mindestens 20 % der Fläche möglichst an wechselnder Stelle als Refugium stehenzulassen. Die Lagerung von Gerätschaften oder Futtervorrat auf der Fläche ist unzulässig. Das Mahdgut ist vollständig von den Flächen zu entfernen. Auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie organischem/ mineralischem Dünger ist zu verzichten. Ebenso ist ein Walzen der Flächen sowie das Schleppen zwischen dem 15. März und dem 01. September nicht zulässig.

 

 

Im Textteil B wurde die Festsetzung Nr. 4.3 wie folgt neu gefasst:

 

Innerhalb der Fläche mit Anpflanzungspflicht ist innerhalb eines 3 m breiten Streifens

eine dreireihige, geschnittene oder freiwachsende Hecke aus gebietsheimischen Sträuchern aus der Pflanzliste zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Die Gehölze sind in einem Abstand von 50 cm zwischen den Reihen und 1 m in der Reihe, versetzt zueinander zu pflanzen.

 

Folgende Gehölze und Sträucher sind in gleichen Anteilen zu pflanzen:

Pflanzliste: Weißdorn, Faulbaum, Hundsrose, Schlehe, Hasel, Öhrchenweide, Schwarzer Holunder, Rote Heckenkirsche, Pfaffenhütchen

 

 

  • Stellungnahme der Unteren Forstbehörde:

Die Untere Forstbehörde hat auf einen einzuhaltenden Waldabstand im nördlichen Bereich des Plangebietes hingewiesen. Dieser wird nun nachträglich berücksichtigt, entsprechend haben sich auch die Baugrenzen verschoben.

Im Rahmen der vorangestellten frühzeitigen TöB-Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB wurden von der Unteren Forstbehörde leider weder Bedenken noch Hinweise dazu geäußert.

 

 

  • Stellungnahme des Deich- und Hauptsielverbandes Wilstermarsch / des Sielverbandes Julianka

Es wird darauf hingewiesen, dass von der Planabsicht das im Plangebiet befindliche

Verbandsgewässer „Graben 1“ betroffen ist. Dieses Gewässer durchfließt das Plangebiet von Nordost nach Südwest bis zum Bahndamm, knickt dort nach Westen ab und verläuft danach weiter parallel zum Bahndamm (auch außerhalb des Plangebietes). Für den Teil des „Graben 1“, der das Plangebiet in zwei Hälften teilt, wurde eine zukünftige Entwidmung in Aussicht gestellt (siehe Anlage zur Abwägungstabelle). Es handelt sich für diesen Teil also zukünftig um kein Verbandsgewässer mehr. Für den zukünftig entwidmeten Teilabschnitt gelten die Hinweise und Forderungen des Wasserverbandes somit nicht.

 

 

Der Verband wies u.a. darauf hin, dass sich durch das Planvorhaben für den Verband keine Einschränkungen oder Behinderungen in der Ausführung seiner Aufgaben ergeben dürfen – insbesondere nicht für die meist jährlich wiederkehrenden Unterhaltungsmaßnahmen der Verbandsgewässer. Deren Unterhaltungsstreifen, der zum Teil im südlichen Bereich des Plangebiets liegt (= Räumstreifen), wird daher nicht eingezäunt und bleibt weiterhin uneingeschränkt erreichbar. Die Festsetzung Nr. 3.1 wurde entsprechend ergänzt, sodass die Regelungen zu den Einfriedungen auch für den Räumstreifen gelten.

 

 

Der Räumstreifen wurde zudem innerhalb der Planzeichnung geringfügig gen Osten erweitert, da der Antrag auf Entwidmung für den angrenzenden Abschnitt des Grabens 1 nicht gelten soll. Zudem wird dieser kleine Abschnitt dadurch auch nicht mehr von einem Saumstreifen (= Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) überlagert.

 

Um eine naturnahe Entwicklung im ufernahen Bereich unter Einbezug der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) zu ermöglichen, empfahl der Verband zudem eine Verbreiterung des Räumstreifens über die satzungskonformen 5 m Breite hinaus. Die Notwendigkeit hierfür wurde seitens des Planungsbüros nicht gesehen.

 

 

Bzgl. der Volltexte der eingegangenen Stellungnahmen und der vorgenommenen Abwägung wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen.

 

Gemäß einer Prüfung des Planungsbüros werden durch diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Im Baugesetzbuch (BauGB) heißt es seit der vergangenen Gesetzesänderung: „Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert

oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen." Unter der Voraussetzung, dass die Einwendungen seitens der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Forstbehörde erfüllt werden, sieht das Planungsbüro die Belange der Träger öffentlicher Belange hier nicht stärker berührt. Dies gilt auch für die Einwendungen / Änderungen, die laut Abwägungsunterlage und Beschlussvorlage Hst/BA/643/2024 den F-Plan betreffen. Hierzu wurde auch Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde gehalten, die ihre Belange im Zuge der oben genannten Änderungen (und denen, die den F-Plan betreffen, vgl. Abwägungsunterlage / Beschlussvorlage Hst/BA/643/2024) nicht stärker, sondern deutlich weniger stark bzw. nicht mehr berührt sieht. Ebenso verhält es sich mit den Belangen, durch die der Deich- und Hauptsielverband Wilstermarsch / der Sielverband Julianka berührt ist: gemäß dessen Satzung ist beidseitig ein 5 m breiter Unterhaltungsstreifen zum Graben zu berücksichtigen. Für den kleinen Abschnitt im südlichen Plangebiet, an dem die Grabenentwidmung gemäß Antrag des Vorhabenträgers nun nicht mehr greift, ist der Unterhaltungsstreifen nachrichtlich übernommen worden. Zudem wird dieser Abschnitt nicht mehr von einer Maßnahmenfläche überlagert (auch dies ist gemäß Satzung auszuschließen). Den Belangen des Deich- und Hauptsielverbandes Wilstermarsch wird somit Rechnung getragen. Weiterhin kann das Planungsbüro auch keine stärkere Berührung der Belange der Öffentlichkeit erkennen. Somit ist eine erneute Veröffentlichung nicht erforderlich.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Heiligenstedten beschließt wie folgt:

 

  1. Die während der Veröffentlichung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 "Solarpark Heiligenstedten" der Gemeinde Heiligenstedten abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB hat die Gemeindevertretung mit dem der Beschlussvorlage Hst/BA/647/2024 als Anlage 1 beigefügten Ergebnis geprüft. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, den Abwägungsempfehlungen zu folgen und den Planentwurf entsprechend der der Beschlussvorlage Hst/BA/647/2024 beigefügten Abwägungsunterlage zu ändern; andere Beurteilungskriterien haben sich nicht ergeben. Die jeweiligen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte sind in der der Beschlussvorlage Hst/BA/647/2024 beigefügten Anlage 1 aufgeführt und die Ergebnisse der Prüfung begründet; weiterhin ist dargelegt, welche Anregungen berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder teilweise berücksichtigt worden sind.

 

  1. Das Planungsbüro wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.

 

Abstimmungsergebnis: 

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...

davon anwesend ...

Ja-Stimmen: ...

Nein-Stimmen: ...

Stimmenthaltungen: ... 

 

Bemerkung: 

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von den Beratungen und den Abstimmungen ausgeschlossen; sie waren weder bei den Beratungen noch bei den Abstimmungen anwesend:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanziellen Auswirkungen entstehen durch diesen Sachverhalt nicht.

 


Anlagen: