Begründung:
Im Zeitraum vom 20.12.2023 bis 24.01.2024 wurde
im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10
"Solarpark Heiligenstedten" der Gemeinde Heiligenstedten für das Gebiet "nördlich der zweispurigen Bahnstrecke
Elmshorn-Westerland, westlich des Friedhofs Julianka und südöstlich der
Gemeindegrenze zur Gemeinde Oldendorf" die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Es wurden aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, wurden im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB am 19.12.2023
unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.
Sie konnten parallel zur o.g. Auslegung bis zum 24.01.2024 ihre
Stellungnahme abgeben. Zeitgleich wurde ebenso die Landesplanung gem. § 11 Abs.
1 Landesplanungsgesetz (LaPlaG) durch Planungsanzeige über das Planvorhaben
informiert und um Stellungnahme gebeten.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind durch die
Gemeindevertretung zu prüfen und abzuwägen, bevor der abschließende
Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 gefasst werden
kann. Aufgrund der abgegeben Stellungnahmen ergeben sich u.a. die folgenden
Änderungen und Ergänzungen, die in den Planentwurf eingearbeitet worden sind:
- Diverse Hinweise von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange, die sich auf die Genehmigungsebene des Vorhabens und nicht die
Bauleitplanung beziehen, wurden unter Kapitel 9 der Begründung zum B-Plan
„Abstimmungsbedarf bei Umsetzung der Planung, Hinweise für den
Vorhabenträger“ mit aufgenommen.
- Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde:
Zu den Bauzeitenregelungen (=
Artenschutz Brutvögel) erfolgten weitere Abstimmungsgespräche mit der Unteren
Naturschutzbehörde. Der Bau bzw. die Baufeldräumung ist im gesamten Plangebiet
nur außerhalb der Brutzeit, im Zeitraum vom 01. August bis 28./29. Februar,
durchzuführen. Für Nebenanlagen, wie Transformatoren-, Wechselrichter-,
Übergabestationen und Batteriespeichern sowie teilversiegelte
Erschließungswege, gilt der Bauzeitraum vom 01. Juli bis 28./29. Februar,
sofern sich die Arbeiten bis zum 31.07. ausschließlich auf den Bereich
außerhalb der 40 m Zonen um die Brutstandorte beschränken. Dies ist
entsprechend in den Textteil B zum B-Plan sowie in den Umweltbericht zum B-Plan
mit aufgenommen worden.
Aufgrund der Forderung nach
einem mindestens 10 m breiten Wildkorridor zwischen Bebauung und äußerem
Gleisbett (ein Wildkorridor mit einem geringeren Abstand war bereits
berücksichtigt worden), haben sich im südlichen Plangebiet die Baugrenzen
leicht nach Norden verschoben. Unter den Festsetzungen Nr. 3.1 und Nr. 3.2 in
Textteil B ist aufgenommen worden, dass ein Mindestabstand von 10,00 m zum
äußeren Gleisbett einzuhalten ist und dieser Mindestabstand auch für die
geplante Einfriedung gilt.
Ebenfalls verschoben hat sich
die Baugrenze im östlichen Planbereich. Statt zuvor 2 m ist nun ein Mindestabstand
von 5 m zu der geplanten Eingrünungsmaßnahme am östlichen Rand (= Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) freizuhalten. Darüber
hinaus ist in diesem Bereich nun ebenfalls ein 5 m breiter Saumstreifen (=
Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft) festgesetzt worden.
Hinsichtlich der
Ausgleichsmaßnahmen hat sich noch folgende Änderung ergeben:
Durch die Entwicklung
artenreicher Saumstreifen innerhalb des Plangebietes werden nun 5.959 m² an
Ausgleich statt zuvor 3.344 m² erbracht. Gemeinsam mit der geplanten
Anpflanzungsfläche werden somit insgesamt 6.756 m² innerhalb der Planfläche
erbracht. Das restliche Ausgleichserfordernis von 8.744 m² wird über eine
externe Ausgleichsfläche in der Nachbargemeinde Oldendorf (Flurstücke 3/2 der
Flur 1 der Gemarkung Oldendorf) erbracht. Hierfür wurde ein Ausgleichskonzept
erstellt (siehe neue Anlage zur Begründung des B-Planes).
Die Festsetzungen 4.1 und 4.2 (= Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) wurden um
Pflegevorgaben ergänzt. U.a. wurden auch zuvor festgelegte Zeiträume, in denen
bestimme Maßnahmen durchgeführt werden dürfen (oder eben auch nicht), geändert.
Die konkreten Ergänzungen sind den folgenden beiden Absätzen zu entnehmen
(unterstrichene Abschnitte):
4.1:
Auf den mit Solarmodulen einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen
überstellten
Grün- und Ackerlandflächen findet eine landwirtschaftliche
Zusatznutzung statt: zulässig ist eine extensive Beweidung mit Schafen (1,5
Großvieheinheit/ ha) im Zeitraum vom 15. Mai bis zum 30. November oder
eine ein- bis zwei-schürige Mahd. Es ist eine autochthone Regiosaatgutmischung (Mischung
Nr. 24 „Solarpark“ aus dem Ursprungsgebiet 01 (Nordwestdeutsches Tiefland) der
Rieger-Hofmann GmbH) auszubringen. Die Mahd hat frühestens ab dem 01.
Juli zu erfolgen. Die Mahd hat von innen nach außen zu erfolgen. Zum Schutz
der Fauna sind für die Mahd ausschließlich Balkenmähgeräte
zulässig. Der Einsatz von Saug-, Schlegel-, Scheiben- oder
Tellermähwerken ist auszuschließen. Die Schnitthöhe muss mindestens
12 cm betragen und bei jeder Mahd sind mindestens 20 % der Fläche
möglichst an wechselnder Stelle als Refugium stehenzulassen. Die
Lagerung von Gerätschaften oder Futtervorrat auf der Fläche ist unzulässig. Das
Mahdgut ist vollständig von den Flächen zu entfernen. Auf eine
Bodenbearbeitung ist möglichst zu verzichten. Der Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln sowie organischem/mineralischem Dünger, Festmist, Gülle,
Klärschlämmen oder Gärsubstraten aus Biogasanlagen ist nicht zulässig. Ebenso
ist ein Walzen der Flächen sowie das Schleppen zwischen dem 15.
März und dem 01. September nicht zulässig.
4.2:
Auf den mit einer T-Linie gekennzeichneten Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein
Saumstreifen freizuhalten, der extensiv zu pflegen ist. Dieser Saumstreifen ist
mit Regiosaat einzusäen. Es ist eine ein-schürige Mahd vorzusehen. Die
Mahd hat frühestens ab dem 01. August zu erfolgen. Die Mahd hat von
innen nach außen zu erfolgen. Zum Schutz der Fauna sind für die Mahd
ausschließlich Balkenmähgeräte zulässig. Der Einsatz von
Saug-, Schlegel-, Scheiben- oder Tellermähwerken ist auszuschließen. Die
Schnitthöhe muss mindestens 12 cm betragen und bei jeder Mahd sind
mindestens 20 % der Fläche möglichst an wechselnder Stelle als
Refugium stehenzulassen. Die Lagerung von Gerätschaften oder Futtervorrat
auf der Fläche ist unzulässig. Das Mahdgut ist vollständig von den
Flächen zu entfernen. Auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie
organischem/ mineralischem Dünger ist zu verzichten. Ebenso ist ein Walzen der
Flächen sowie das Schleppen zwischen dem 15. März und dem 01.
September nicht zulässig.
Im Textteil B wurde die
Festsetzung Nr. 4.3 wie folgt neu gefasst:
Innerhalb der Fläche mit Anpflanzungspflicht ist innerhalb eines 3
m breiten Streifens
eine dreireihige, geschnittene oder freiwachsende Hecke aus
gebietsheimischen Sträuchern aus der Pflanzliste zu pflanzen und auf Dauer zu
erhalten. Die Gehölze sind in einem Abstand von 50 cm zwischen den Reihen und 1
m in der Reihe, versetzt zueinander zu pflanzen.
Folgende Gehölze und Sträucher sind in gleichen Anteilen zu pflanzen:
Pflanzliste: Weißdorn, Faulbaum, Hundsrose, Schlehe, Hasel,
Öhrchenweide, Schwarzer Holunder, Rote Heckenkirsche, Pfaffenhütchen
- Stellungnahme der Unteren Forstbehörde:
Die Untere Forstbehörde hat auf
einen einzuhaltenden Waldabstand im nördlichen Bereich des Plangebietes
hingewiesen. Dieser wird nun nachträglich berücksichtigt, entsprechend haben sich auch die
Baugrenzen verschoben.
Im Rahmen der vorangestellten
frühzeitigen TöB-Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB wurden von der Unteren
Forstbehörde leider weder Bedenken noch Hinweise dazu geäußert.
- Stellungnahme des Deich- und Hauptsielverbandes Wilstermarsch / des
Sielverbandes Julianka
Es wird darauf hingewiesen, dass
von der Planabsicht das im Plangebiet befindliche
Verbandsgewässer „Graben 1“ betroffen
ist. Dieses Gewässer durchfließt das Plangebiet von Nordost nach Südwest bis
zum Bahndamm, knickt dort nach Westen ab und verläuft danach weiter parallel
zum Bahndamm (auch außerhalb des Plangebietes). Für den Teil des „Graben 1“,
der das Plangebiet in zwei Hälften teilt, wurde eine zukünftige Entwidmung in
Aussicht gestellt (siehe Anlage zur Abwägungstabelle). Es handelt sich für
diesen Teil also zukünftig um kein Verbandsgewässer mehr. Für
den zukünftig entwidmeten Teilabschnitt gelten die Hinweise und Forderungen des
Wasserverbandes somit nicht.
Der Verband wies u.a. darauf
hin, dass sich durch das Planvorhaben für den Verband keine Einschränkungen
oder Behinderungen in der Ausführung seiner Aufgaben ergeben dürfen –
insbesondere nicht für die meist jährlich wiederkehrenden
Unterhaltungsmaßnahmen der Verbandsgewässer. Deren Unterhaltungsstreifen, der
zum Teil im südlichen Bereich des Plangebiets liegt (= Räumstreifen), wird
daher nicht eingezäunt und bleibt weiterhin uneingeschränkt erreichbar. Die
Festsetzung Nr. 3.1 wurde entsprechend ergänzt, sodass die Regelungen zu den
Einfriedungen auch für den Räumstreifen gelten.
Der Räumstreifen wurde zudem
innerhalb der Planzeichnung geringfügig gen Osten erweitert, da der Antrag auf
Entwidmung für den angrenzenden Abschnitt des Grabens 1 nicht gelten soll.
Zudem wird dieser kleine Abschnitt dadurch auch nicht mehr von einem
Saumstreifen (= Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) überlagert.
Um eine naturnahe Entwicklung im
ufernahen Bereich unter Einbezug der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
(EU-WRRL) zu ermöglichen, empfahl der Verband zudem eine Verbreiterung des
Räumstreifens über die satzungskonformen 5 m Breite hinaus. Die Notwendigkeit hierfür
wurde seitens des Planungsbüros nicht gesehen.
Bzgl. der Volltexte der eingegangenen Stellungnahmen und der
vorgenommenen Abwägung wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen.
Gemäß einer Prüfung des Planungsbüros werden durch diese
Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Im Baugesetzbuch (BauGB) heißt es seit der vergangenen
Gesetzesänderung: „Wird der Entwurf des
Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert
oder ergänzt, ist
er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die
Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei
denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer
erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen." Unter der Voraussetzung, dass
die Einwendungen seitens der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren
Forstbehörde erfüllt werden, sieht das Planungsbüro die Belange der Träger
öffentlicher Belange hier nicht stärker berührt. Dies gilt auch für die
Einwendungen / Änderungen, die laut Abwägungsunterlage und Beschlussvorlage
Hst/BA/643/2024 den F-Plan betreffen. Hierzu wurde auch Rücksprache mit der
Unteren Naturschutzbehörde gehalten, die ihre Belange im Zuge der oben
genannten Änderungen (und denen, die den F-Plan betreffen, vgl.
Abwägungsunterlage / Beschlussvorlage Hst/BA/643/2024) nicht stärker,
sondern deutlich weniger stark bzw. nicht mehr berührt sieht. Ebenso verhält es
sich mit den Belangen, durch die der Deich- und Hauptsielverband Wilstermarsch
/ der Sielverband Julianka berührt ist: gemäß dessen Satzung ist beidseitig ein
5 m breiter Unterhaltungsstreifen zum Graben zu berücksichtigen. Für den
kleinen Abschnitt im südlichen Plangebiet, an dem die Grabenentwidmung gemäß
Antrag des Vorhabenträgers nun nicht mehr greift, ist der Unterhaltungsstreifen
nachrichtlich übernommen worden. Zudem wird dieser Abschnitt nicht mehr von
einer Maßnahmenfläche überlagert (auch dies ist gemäß Satzung auszuschließen).
Den Belangen des Deich- und Hauptsielverbandes Wilstermarsch wird somit
Rechnung getragen. Weiterhin kann das Planungsbüro auch keine stärkere
Berührung der Belange der Öffentlichkeit erkennen. Somit ist eine erneute
Veröffentlichung nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung Heiligenstedten beschließt wie folgt:
- Die während der Veröffentlichung des Entwurfs des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 "Solarpark
Heiligenstedten" der Gemeinde Heiligenstedten abgegebenen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4
Abs. 2 BauGB hat die Gemeindevertretung mit dem der Beschlussvorlage
Hst/BA/647/2024 als Anlage 1 beigefügten Ergebnis geprüft. Die Anlage ist
Bestandteil des Beschlusses.
- Die
Gemeindevertretung beschließt, den Abwägungsempfehlungen zu folgen und den
Planentwurf entsprechend der der
Beschlussvorlage Hst/BA/647/2024 beigefügten Abwägungsunterlage zu
ändern; andere Beurteilungskriterien haben sich
nicht ergeben. Die jeweiligen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte sind in
der der Beschlussvorlage Hst/BA/647/2024 beigefügten Anlage 1 aufgeführt
und die Ergebnisse der Prüfung begründet; weiterhin ist dargelegt, welche
Anregungen berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder teilweise
berücksichtigt worden sind.
- Das
Planungsbüro wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben
haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes
zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl
der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...
davon anwesend ...
Ja-Stimmen: ...
Nein-Stimmen: ...
Stimmenthaltungen:
...
Bemerkung:
Aufgrund des § 22
GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von den
Beratungen und den Abstimmungen ausgeschlossen; sie waren weder bei den
Beratungen noch bei den Abstimmungen anwesend:
Finanzielle Auswirkungen:
Finanziellen
Auswirkungen entstehen durch diesen Sachverhalt nicht.
Anlagen: